OGH 14Os124/87

OGH14Os124/872.9.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.September 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragoljub R*** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 30.Juni 1987, GZ 27 Vr 3.823/86-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Juni 1971 - im Urteil wurde der Geburtsmonat unrichtig mit Jänner

angegeben - geborene jugoslawische Staatsangehörige Dragoljub R*** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit von Ende August bis Ende Oktober 1985 in Innsbruck mit der am 17.Oktober 1972 geborenen, demnach unmündigen Svetlana M*** wiederholt den außerehelichen Beischlaf unternommen, wobei die Tat eine Schwangerschaft der Genannten zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt. Das Jugendschöffengericht hat das beim Angeklagten schon zu dem vom Schuldspruch erfaßten Zeitraum vorhandene Unrechtsbewußtsein und Wissen um das (straf-)rechtliche Verbot des geschlechtlichen Umgangs mit unmündigen Personen im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung vor allem aus seinem (am 13. Oktober 1986) anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung (S 58) durch die Polizei bekundeten Eingeständnis, wonach er wisse, daß es "verboten ist, mit 12-jährigen Mädchen geschlechtlich zu verkehren", aber auch daraus abgeleitet (S 122, 123), daß er anläßlich einer am 28.Februar 1986 durchgeführten fremdenpolizeilichen Streife in der Wohnung seiner Eltern die Svetlana M*** (die in seinem Bett liegend angetroffen wurde) als seine Schwester ausgab (S 23) und sie auch noch bei der folgenden polizeilichen Einvernahme am 13. (richtig: 3.) März 1986 als entfernte Verwandte bezeichnete (S 33). Außerdem hat das Gericht dabei noch, gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. P*** (ON 17 iVm S 117), berücksichtigt, daß der (in Feldkirch geborene) normal intelligente und geistesgesunde Angeklagte seit seiner Geburt in Österreich lebt und hier die Pflichtschule (Volksschule und B-Zug der Hauptschule) besucht hat. Hiedurch erachtete es die spätere Verantwortung des Angeklagten, wonach er nicht gewußt habe, daß der Beischlaf mit Unmündigen verboten sei, für widerlegt.

Der Umstand, daß das Erstgericht bei Würdigung der (geänderten) Verantwortung des Angeklagten letztlich seinen Angaben vor der Polizei besondere Bedeutung beimaß und darauf die entscheidenden Tatsachenfeststellungen stützte (vgl S 122 f), stellt einen im schöffengerichtlichen Verfahren unanfechtbaren Akt richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) dar. Mit seinen in der Mängelrüge - zum Teil aber auch verfehlt im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit b) - unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Begründung dargelegten Gegenargumenten bekämpft er daher - wie sich schon aus dem Gebrauch von Formulierungen ergibt, wie: "Auch das Argument ... vermag nicht zu überzeugen" bzw. "... besteht kein Anlaß, diese Verantwortung des Angeklagten als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren" - lediglich unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne damit einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO darzutun.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) hinwieder - die verschiedentlich den Begriff des (strafrechtlich relevanten) Unrechtsbewußtseins mit jenem des Bewußtseins der Strafbarkeit verwechselt, welches weder Voraussetzung für die Schuld noch für die Bestrafung des Täters ist (SSt 50/14) - stellt darauf ab, daß der Angeklagte tatsächlich dem von ihm in der Hauptverhandlung der Sache nach behaupteten Verbotsirrtum unterlegen sei, wobei er abermals gegen die Ablehnung seiner bezüglichen Verantwortung durch das Erstgericht remonstriert. Da ihm ein solcher jedoch nach den tatrichterlichen Urteilsannahmen gar nicht unterlaufen ist, bringt er weder den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund noch einen Begründungsmangel (Z 5) zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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