Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Rosa M***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in den Jahren 1991 und 1992 in Wien als Beamtin des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht, "bundesstempelpflichtige Abmeldungen von Kraftfahrzeugen nur nach ordnungsgemäßer Vergebührung und Entwertung der erforderlichen Stempelmarken durchzuführen sowie andererseits die jeweiligen Antragsteller an deren konkretem Recht auf ordnungsgemäße Entwertung der übergebenen Stempelmarken zum Nachweis der Entrichtung der entsprechenden Verwaltungsabgabe" (prägnanter: den Staat an seinem Recht auf Einhebung von Verwaltungsabgaben) zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als Organ der Bundespolizeidirektion Wien bei Behandlung von Anträgen auf Abmeldung von Kraftfahrzeugen die beigelegten Stempelmarken widmungsgemäß zu entwerten und keiner weiteren Verwendung zuzuführen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß sie auf einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Abmeldungsformularen, unter anderem auch auf den Abmeldungsformularen betreffend die Fahrzeuge W 57745 A, W 48931 C, W 54484 B, W 76291 B und W 69048 A, anstelle der von den Antragstellern übergebenen ungebrauchten Stempelmarken von alten Zulassungsakten abgelöste, bereits entwertete Stempelmarken auf die neuen Abmeldeformulare klebte und neuerlich "entwertete".
Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 7 des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch ficht sie mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Die Verantwortung der Angeklagten, sie habe die Beibringung irrtümlich bereits einmal verwendeter Stempelmarken gefälligkeitshalber akzeptiert, um den Einreichern den zwecks Refundierung der solcherart grundlos entrichteten Abgaben erforderlichen Amtsweg zu ersparen (US 8/9 iVm S 460/461), wird gerade in dem entscheidenden Punkt, daß diese Stempelmarken auch bereits durch Stempelaufdruck entwertet gewesen seien, von der Zeugin Elfriede S***** nicht bestätigt (S 466). Mit Recht ist daher das Erstgericht auf die Aussage dieser Zeugin nicht näher eingegangen und hat ausgeführt, daß sie "zur Wahrheitsfindung nichts beitragen" konnte (US 11).
Ein Begründungsmangel (Z 5) ist daher dem Gericht nicht vorzuwerfen.
Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Nichterledigung der Anklage (Z 7) in zwei weiteren Fällen von Stempelmarkenmanipulationen bei Abmeldung von Kraftfahrzeugen (PKW W 83479 B und W 484 CJ - siehe Anklageschrift S 385 dA bzw US 8) aber ist die Angeklagte nicht legitimiert, weil sie eine Nichtigkeitsbeschwerde nur zu ihren Gunsten erheben kann, die Nichterledigung eines Anklagepunktes ihr jedoch ohnedies zum Vorteil gereicht, da diese mangels Anfechtung durch den Staatsanwalt im Ergebnis einem Freispruch gleichkommt (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 1 und 19 zu § 281 Z 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) bzw mangels Beschwerdelegitimation (§§ 285 a Z 1, 285 d Abs 1 Z 1 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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