Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.April 1940 geborene Kaufmann Dr. Gustav N*** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 30.April 1984 in Wien dadurch, daß er der I*** U***- UND S*** AG (in der Folge kurz: I***)
eine in seinem Auftrag verfaßte und von ihm unterfertigte (sodann am 14. Juni 1984 unter Bekanntgabe der angeblichen Schadenshöhe präzisierte) Schadensmeldung übermittelte, in welcher er die tatsachenwidrige Behauptung aufstellte, bei einem Nachsperreeinbruchsdiebstahl in seinen Büroraum im Hotel H*** seien in der Zeit zwischen dem 20. und 24.April 1984 21 Miniaturen des John S*** d.Ä. im Wert von je 138.164 S (sohin im Gesamtwert von 2,901.444 S) von unbekannten Tätern gestohlen worden, mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, versucht, Angestellte der I*** durch Täuschung über Tatsachen zur Liquidierung des behaupteten Schadens, mithin zu einer Handlung zu verleiten, welche die genannte Versicherungsgesellschaft an ihrem Vermögen um einen 100.000 S übersteigenden Betrag schädigen sollte.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Mit dem Einwand, das Erstgericht habe durch seine Verurteilung die fundamentalen Verfahrensgrundsätze verletzt, daß nicht der Angeklagte seine Unschuld, sondern der Ankläger die Schuld des Angeklagten zu beweisen habe, und daß ferner niemand als schuldig verurteilt werden dürfe, an dessen Schuld nach den Ergebnisse des Beweisverfahrens auch nur der geringste Zweifel bestehe oder bestehen müsse, wird sachlich überhaupt kein formaler Begründungsmangel, wie ihn § 281 Abs 1 Z 5 StPO ausschließlich im Auge hat, geltend gemacht und auch sonst kein im Gesetz angeführter Nichtigkeitsgrund dargetan. Desgleichen auch nicht mit den in der Beschwerde angestellten spekulativen Erwägungen über allfällige beweismäßige Zusammenhänge mit jenem Anklagefaktum, von dem der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1.August 1986, ON 132, (gesondert) rechtskräftig freigesprochen wurde. Insoweit kann auch von einer - im Rahmen dieser Ausführungen behaupteten - Aktenwidrigkeit der Urteilsannahme, derzufolge der Angeklagte und seine Ehegattin nach Versicherungsfällen im Jahr 1981, als nach nicht geklärten Raubüberfällen sowohl in der in 1130 Wien, Aufhofgasse gelegenen Wohnung als auch in einem damaligen Büroraum in 1040 Wien, Margaretenstraße - bei denen von unbekannten Tätern Gemälde erbeutet worden waren - Entschädigungsbeträge von insgesamt nahezu drei Millionen Schilling erhalten haben (vgl. S 240/Bd. VII), keine Rede sein; denn es steht diese - konform zum Urteil vom 1.August 1986 getroffene - Konstatierung, soweit sie sich auf die nicht erfolgte Aufklärung des in mehreren Phasen ablaufenden Raubgeschehens bezieht, keineswegs im Widerspruch zu Verfahrensergebnissen und es sollte im übrigen durch den Gebrauch der Mehrzahl "Raubüberfälle" ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht werden, daß sich der Raub sukzessive und an verschiedenen Tatorten ereignete. Im übrigen wurde der Umstand, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit dem erwähnten Raubüberfall (vom 25.Juli 1981) eines weiteren Versicherungsbetruges verdächtigt wurde, im Urteil weder als Indiz für seine Täterschaft herangezogen noch - der Argumentation der Anklagebehörde folgend - als mögliches Motiv für einen zweiten Versicherungsbetrug gewertet, sodaß die Erörterungen darüber letztlich auch gar keinen entscheidungswesentlichen Umstand betreffen.
Die als aktenwidrig bezeichnete Feststellung, Dr. Alex T*** habe sich, nachdem er vom Einbruch Kenntnis erlangt hatte, wegen Fiebers und Bettlägrigkeit mit dem Angeklagten nur telefonisch verständigen können (vgl. S 243/Bd. VII), findet in der Aussage des genannten Zeugen durchaus Deckung (vgl. S 225/Bd. V, S 49/Bd. VII). Zudem ist es ohne entscheidungswesentliche Bedeutung, ob Dr. T*** - ebenso wie Gabriela W*** - zunächst nicht wußte, wo sich der Angeklagte aufhielt; entscheidend ist lediglich, daß der Angeklagte bei seinem ersten persönlichen Kontakt mit ihm - ebenso wie übrigens bei jenem mit Friedrich O*** - von einem Diebstahl von Miniaturen nichts erwähnte. Die daraus, wie auch aus weiteren Verfahrensergebnissen, insbesondere dem Umstand, daß der Angeklagte im Zuge der Erhebungen gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten Günter B***, Johann K***, Werner L***, Gerhard B***, Otto R*** und Mag. Josef M*** das (angebliche) Abhandenkommen von 21 Miniaturen samt Aktenkoffer aus seinem Büroraum nicht nur von sich aus in keiner Weise erwähnte, sondern auch die an ihn gerichtete Frage, ob bei dem in Rede stehenden Einbruchsdiebstahl außer den vom Angeklagten genannten Manuskripten (zu noch unveröffentlichen Büchern bzw. Kalendern) auch Bilder oder sonstige Wertgegenstände gestohlen worden seien, ausdrücklich verneint hat (vgl. S 247/Bd. VII iVm S 131-135/Bd. II, S 267 a verso ff/Bd. V, S 211-220/Bd. VII), in ihrer Gesamtheit gemäß § 258 Abs 2 StPO unter Ablehnung der das Gegenteil behauptenden Verantwortung des Angeklagten gezogene Schlußfolgerung, daß beim Einbruch in den Büroraum des Angeklagten im Hotel H*** ein Aktenkoffer mit den zuvor genannten 21 Miniaturen des John S*** d. Ä. keinesfalls weggenommen worden ist, steht mit den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung in Einklang. Mit allen weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen unternimmt der Beschwerdeführer im Kern bloß den Versuch, seiner als unglaubwürdig abgelehnten Darstellung des Geschehens doch noch zum Durchbruch zu verhelfen und bekämpft damit nur unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne eine formalrechtliche Nichtigkeit (Z 5) aufzuzeigen.
Bei der Behauptung hinwieder, das Schöffengericht habe die die Darstellung des Angeklagten stützenden Aussagen der Zeugen Paula M***, Silvia H***, Jan K*** und Peter K*** lediglich mit der (unzureichenden) Begründung als unglaubwürdig abgelehnt, daß diese Zeugen erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung (im Sommer 1986) bekanntgegeben worden seien, geht der Beschwerdeführer nicht von allen - vgl. die eingehende detaillierte Würdigung der bezüglichen Zeugenaussagen S 288-301/ Bd. VII - Urteilsprämissen aus, die für die Beurteilung der Schlußfolgerung des Gerichtes auf Plausibilität und Denkrichtigkeit maßgebend sind. Indem der Beschwerdeführer solcherart die für die Beurteilung der getroffenen Feststellungen auf deren zureichende Begründung maßgeblichen Urteilsprämissen samt der hiezu gegebenen Begründung übergeht, bringt er die Mängelrüge abermals nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Inwiefern der Angeklagte - der in der Beschwerdeschrift selbst noch zugibt, gewußt zu haben, daß das von ihm bearbeitete "Comecon-Business-Directory" nicht "zum Verstecken" gemacht worden sei, sondern mit der Sowjetunion Handel treibenden Kaufleuten als "Hilfsbuch" dienen sollte - der Meinung sein konnte, der sowjetische KGB habe beim Diebstahl der Manuskripte und sonstigen Buchunterlagen seine Hand im Spiel gehabt, ist unwesentlich; für die Beurteilung der Frage, ob es den Tätern nur auf die Buchmanuskripte und Projektunterlagen angekommen ist, deren Wegnahme als erwiesen angenommen wurde, oder ob von ihnen auch Miniaturen erbeutet worden sind, von deren Abhandenkommen der Angeklagte den erhebenden Polizeibeamten keine Mitteilung gemacht hat, kann daraus jedenfalls nichts gewonnen werden.
Die Mängelrüge versagt sohin zur Gänze.
Gleiches gilt für die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in welcher der Beschwerdeführer einwendet, die Vorlage der Schadensmeldung wäre im Hinblick auf die Urteilsfeststellung (S 253/Bd. VII), wonach die I*** mit Schreiben vom 17.Mai 1984 unter Hinweis auf Art. 2 Abs 1 lit e der Allgemeinen
Einbruchsdiebstahlversicherungs-Bedingungen (AEB) abgelehnt hat, in die Schadenssache einzutreten, als absolut untauglicher (und damit strafloser) Versuch zu werten gewesen.
Dieser Beschwerdestandpunkt ist zunächst - abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer das bezügliche Schreiben der I*** selbst nur als "vorläufige Absage" wertete (vgl. S 533/Bd. II) und auch die Versicherung in der Folge hiezu zum Ausdruck brachte (S 555/Bd. II), "auf mögliche Gründe hingewiesen" zu haben, die "dieses Ereignis nicht als Versicherungsfall erscheinen lassen könnten" - deshalb verfehlt, weil es (bei aufrechtem Versicherungsvertrag) jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, daß der angestrebte Erfolg eintritt, der Versicherer also - sei es auch mangels einer rechtlichen Leistungspflicht wenigstens kulanzhalber - einen Entschädigungsbetrag tatsächlich leistet (vgl. EvBl 1972/80, 9 Os 70/71); solcherart kann aber von einer - nach der Aktenlage in keiner Weise indiziert gewesenen - absoluten Untauglichkeit des Versuches nicht gesprochen werden, die im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann vorläge, wenn eine Handlung von der Art, wie sie der Beschwerdeführer gesetzt hat, das Tatbild des Betruges unter keinen wie immer gearteten Umständen hätte verwirklichen können, das inkriminierte Tatverhalten also generell keinerlei Erfolgschancen besessen hätte. Im übrigen findet die von der I*** in dem zitierten Schreiben (S 523/Bd. II) für die Ablehnung der Schadensliquidierung angeführte Begründung - wonach der hier aktuelle Schadensfall im Hinblick darauf, daß der versicherte Büroraum mittels eines Originalschlüssels geöffnet wurde, der durch Einbruch in den (dem Angeklagten gehörigen) PKW der Marke Volvo, Kennzeichen W 442.535 erbeutet wurde (S 145/ Bd. II) - in dem darauf bezugnehmenden
Artikel 2 Abs 1 lit e AEB (vgl. S 287 ff/Bd. III) keine Deckung; gilt doch dieser Bestimmung zufolge als Einbruchsdiebstahl ein Diebstahl grundsätzlich auch dann, wenn ein Dieb unter Verwendung der Originalschlüssel in die (versicherten) Räumlichkeiten gelangt ist, sofern er die Schlüssel ebenfalls durch einen Einbruchsdiebstahl im Sinn der Punkte a bis d des Art. 2 Abs 1 AEB oder durch Beraubung an sich gebracht hat.
Die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts als versuchter schwerer Betrug erfolgte sohin frei von Rechtsirrtum. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren.
Dabei wertete es die Höhe des die Wertgrenze von 100.000 S (§ 147 Abs 3 StGB) um ein Vielfaches übersteigenden (beabsichtigten) Schadensbetrages als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß es beim Versuch blieb, als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe sowie deren bedingte Nachsicht (gemäß § 43 StGB) an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig festgestellt und - entgegen dem Berufungsvorbringen auch - zutreffend gewürdigt. Die vom Angeklagten reklamierten persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile (durch das Scheitern seiner Ehe und den Niedergang seiner "geschäftlichen Unternehmungen") können bei der Strafbemessung nicht zu seinen Gunsten in Anschlag gebracht werden.
Ausgehend von den sohin gegebenen Strafzumessungsgründen und unter Bedachtnahme auf die im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung zeigt sich, daß die Strafzumessungsschuld des Angeklagten namentlich durch die Höhe des (vom Vorsatz umfaßt gewesenen) Betrugsschadens, insbesondere aber durch die Hartnäckigkeit, mit der er - sogar unter geradezu erpresserischer Androhung von Veröffentlichungen in der Presse - seine (betrügerisch) geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Versicherung verfolgt hat, in besonderem Maße (negativ) geprägt ist.
Wird all dies bei der Ausmessung der verwirkten Strafe berücksichtigt, so kann angesichts der besonderen Schwere der personalen Täterschuld die Verhängung einer geringeren als der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht gezogen werden.
Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe (von zweieinhalb Jahren) kommt eine bedingte Strafnachsicht ex lege nicht in Betracht, sodaß auf das bezügliche (weitere) Berufungsvorbringen nicht weiter einzugehen ist.
Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.
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