Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander M***** des in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG (B I) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (B II) schuldig erkannt. Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider (B I) am 9. August 2001 Suchtgift in einer großen Menge, nämlich die von Andreas V***** zuvor erhaltenen 2.000 Gramm Marihuana, von Liechtenstein aus- und nach Vorarlberg einzuführen versucht; (B II) im Zeitraum Ende Feber 2000 bis Ende September 2001 in Vorarlberg durch Konsumieren einer unbestimmten Menge Marihuana ein Suchtgift erworben und besessen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Ihre Ausführungen "beschränken sich darauf, beim Obersten Gerichtshof unter Berufung auf die Nichtigkeitsgründe gemäß § 281 Abs 1 Z 9a, 10 StPO anzuregen, a) die Gesetzmäßigkeit des in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV BGBl II 1997/377) im Anhang unter 4. festgelegten Mengenwertes für Tetrahydrocannabinol, bestimmte Isomere und deren stereochemische Varianten von 20 Gramm sowie b) die Verfassungsmäßigkeit der Strafbestimmung der §§ 27, 28 SMG, soweit sie sich auf Cannabis beziehen, durch Verordnungs- und Gesetzprüfungsantrag an den VfGH einer Prüfung zuzuführen", und lassen solcherart die nach § 285a Z 2 StPO erforderliche deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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