OGH 14Os119/96

OGH14Os119/969.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.August 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hawlicek als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Steyr zum AZ Vr 205/96 anhängigen Strafsache gegen Milojica L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 26.Juni 1996, AZ 7 Bs 186/96, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Milojica L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Milojica L***** wurde am 31.Mai 1996 wegen des Verbrechens des "schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 3, 148 StGB" aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO in Untersuchungshaft genommen (ON 10).

Am 13.Juni 1996 beschloß der Untersuchungsrichter die Fortsetzung dieser Haft (ON 24).

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Haft mit Wirksamkeit bis längstens 26. August 1996 an.

Dabei ging es allerdings davon aus, daß Milojica L***** lediglich des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, dringend verdächtig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Den qualifizierten Tatverdacht, wonach Milojica L***** in Steyr

1. im Jahr 1992 der "C*****-Versicherung" betrügerisch 193.000 S herauslockte, indem er deren Angestellten vortäuschte, sein PKW "Renault 19" sei gestohlen worden, und

2. im Jahr 1995 Dejan M***** dazu bestimmte, der "D*****-Versicherung" betrügerisch 145.000 S herauszulocken, indem er ihm riet, den PKW "Honda Civic" fälschlich als gestohlen zu melden und seinen Bruder Milos L***** als Abnehmer namhaft machte,

begründete das Oberlandesgericht mängelfrei mit dem Hinweis auf die belastenden Angaben des Ljubisa L***** und der Lalica L***** (1) bzw des Dejan und der Vera M***** (2).

Der Beschwerde zuwider nahm das Oberlandesgericht auch den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO) zutreffend an. Daß der Beschwerdeführer in Österreich hoch verschuldet ist, nur ein geringes Einkommen bezieht, seine engen familiären Kontakte in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien nach der Aktenlage zur Verschleierung der den aktuellen Betrugshandlungen vorgelagerten Manipulationen nutzte und insgesamt das Bild einer Persönlichkeit bietet, welche (ua) besonderen Grund detaillierte Ratschläge zur Verübung eines Versicherungsbetruges zwecks Überwindung finanzieller Probleme erteilt, sind bestimmte Tatsachen, welche die Gefahr neuerlicher Vermögensdelinquenz ungeachtet des anhängigen Strafverfahrens begründen.

Demgegenüber kommt dem Umstand, daß die letzte Straftat, deren der Beschuldigte nach Einschätzung des Oberlandesgerichtes dringend verdächtig ist, bereits einige Zeit zurückliegt, nicht die vom Beschwerdeführer zugemessene Bedeutung zu, weil der nach der vorliegenden Aktenlage bestehende Verdacht zwischenzeitiger Begehung weiterer gleichartiger Straftaten nicht ausgeräumt ist.

Nach Lage des Falles ist somit in Übereinstimmung mit dem Gerichtshof zweiter Instanz keine relevante Änderung der die Tatbegehungsgefahr indizierenden Verhältnisse eingetreten und steht die hohe Intensität des Haftgrundes - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers - einer Substituierung der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) entgegen.

Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt es sich, bei Prüfung der Frage nach einer Grundrechtsverletzung auch noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen (ÖJZ-LSK 1993/51).

Da somit Milojica L***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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