OGH 14Os116/93

OGH14Os116/9327.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann K***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 1. Juni 1993, GZ 8 Vr 15/92-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann König - im zweiten Rechtsgang abermals - des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Oberwart mit "unmündigen Personen den außerehelichen Beischlaf unternommen, und zwar

1) zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten im Frühjahr oder Sommer 1986 zweimal im Abstand von etwa einer Woche mit der am 11. August 1975 geborenen Gabriela Bulant;

2) zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im Spätsommer oder Herbst 1986 zu wiederholten und häufigen Malen phasenweise und monateweise mit einer Frequenz von auch mehr als einmal in der Woche mit der am 27. November 1978 geborenen Martina Bulant".

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 1. Juni 1993 gestellten Antrages (S 45/II) auf Einvernahme der Petra Gaber zum Nachweis dafür, "daß sich der Angeklagte damals nicht im Haus der Familie Bulant aufgehalten hat".

Die begehrte Zeugeneinvernahme war schon deshalb entbehrlich, weil das Schöffengericht ohnedies davon ausgegangen ist, daß - angesichts des sich von Frühjahr bis Herbst 1986 erstreckenden Tatzeitraumes - selbst einer Aussage der Zeugin Gaber dahin, daß sie den Angeklagen im Haus der Familie Bulant nicht gesehen habe, die Eignung fehle, die den Beschwerdeführer belastenden Angaben der beiden Tatopfer und deren Mutter Franziska Bulant in Zweifel zu setzen (S 45/II iVm US 9 und 11). Solcherart versagte das Gericht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten mit formell einwandfreier Begründung den Glauben; demzufolge war es im übrigen nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Bahauptung Voraussetzung wäre und die nur für den Fall der Richtigkeit dieser Behauptung Sinn und Zweck haben könnten (Mayerhofer-Rieder StPO**n ENr 67 zu § 281 Z 4).

Ein Verfahrensmangel ist sohin nicht unterlaufen.

Mit der Tatsachenrüge (Z 5a) hinwieder vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatschen aufzuzeigen. Weder die - im Urteil ohnedies erörterten (vgl US 6f) - Abweichungen in den Angaben der Zeugen Gabriela und Martina Bulant, bei denen im Rahmen der von der psychologischen Sachverständigen Dr. Karafiat durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für mögliche Racheakte bzw etwaige Haßgefühle gegen Außenstehende zu Tage kamen (US 11f iVm S 491/I), noch die von der genannten Sachverständigen zur Frage der Tatbegehung im Zustand einer "hochgradigen Abnormität", wie sie für die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 StGB erforderlich wäre, verneinte "pädophile Fixierung" des Angeklagten (S 492/I), sind geeignet, intersubjektiv begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Tatopfer zu erwecken. Die bezüglichen Beschwerdeausführungen stellen sich vielmehr - wie sich schon aus der Formulierung: "Bei ausreichender und richtiger Würdigung ... hätte das Ersgericht feststellen müssen ..." ergibt - insgesamt nur als Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar, worauf aber eine Tatsachenrüge nicht gestützt werden kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285i StPO).

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