OGH 14Os115/95

OGH14Os115/9526.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.September 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adolf P***** und Anna P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Adolf P***** und Anna P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 20.April 1995, GZ 13 Vr 755/94-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Adolf und Anna P***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Darnach haben sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vom 9.Februar bis 22.Juli 1993 in S***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte des Versandhauses ***** dadurch, daß sie sich als zahlungsfähige und zahlungswillige Besteller von Waren ausgaben, obwohl sie anderweitige Schulden hatten, bis zum Existenzminimum gepfändet waren, somit über kein zur Bezahlung ausreichendes Einkommen verfügten und von vornherein nicht die Absicht hatten, die gelieferten Waren zu bezahlen, und wobei sie sich der fingierten Familiennamen "Pous" bzw "Bous" bedienten und die Bestellungen mit diesen Namen unterschrieben, somit durch Täuschung über Tatsachen, unter Verwendung falscher Urkunden, in zweiundzwanzig Angriffen zu Handlungen, nämlich zur Lieferung von Waren, verleitet, welche die Berechtigten des genannten Versandhauses nach teilweiser Rücksendung von Waren in einem Gesamtwert von 42.399 S am Vermögen schädigten, wobei Adolf und Anna P***** den schweren Betrug in der Absicht begingen, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Während Adolf P***** von den gegen dieses Urteil angemeldeten Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung nur letztere ausführte, bekämpft Anna P***** den gegen sie ergangenen Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht auch sie mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Adolf P***** war gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen, weil ihre Ausführung unterblieb und bei ihrer Anmeldung weder Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet noch Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise angeführt wurden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Anna P***** ist offenbar unbegründet.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Mängelrüge (Z 5) eine Unvollständigkeit der der Annahme der Zahlungsunfähigkeit zugrunde gelegten Prämissen behauptet, übersieht sie zunächst, daß das mit 16.000 S festgestellte monatliche Familieneinkommen, der Beschwerde zuwider, in den Angaben der beiden Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (S 41, 45) Deckung findet. Hinzu kommt der von beiden Angeklagten zugestandene Umstand, daß ihr Einkommen bis auf das Existenzminimum gepfändet war und die Beschwerdeführerin darüber hinaus selbst zugab, daß sie "nicht sofort habe bezahlen können" (S 76, US 7). Davon ausgehend mußte sich das Erstgericht mit den aus dem "Computerausdruck des Exekutionsgerichtes" ersichtlichen Exekutionsverfahren nicht mehr im Detail auseinandersetzen.

Im übrigen betrifft der angeführte Beschwerdeeinwand keine entscheidende Tatsache, weil der Angeklagten - insoweit unbekämpft - auch die für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes hinreichende Täuschung über ihre Zahlungswilligkeit zur Last liegt.

Damit versagt auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich im wesentlichen unter Wiederholung der zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente gegen die Annahme des Betrugsvorsatzes richtet, ohne indes aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Konstatierung Anlaß geben könnten.

Die Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite relevierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt. Demzufolge hatte es die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der (Waren-)Bestellungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß sie nicht in der Lage sein werde, den daraus entstehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (US 5). Diese Feststellung impliziert nicht nur den tatbestandsessentiellen Schädigungs-, sondern auch den damit korrelierenden (subjektiven) Bereicherungsvorsatz, sodaß die Beschwerde, die diese Konstatierung übergeht, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangt.

Analoges gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10).

Das Vorliegen des gegenüber dem Betrug subsidiären Tatbestandes der Täuschung nach § 108 StGB hätte, wovon die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die anderslautenden Urteilsfeststellungen zu Unrecht ausgeht, das Fehlen des Bereicherungsvorsatzes zur Voraussetzung.

Soweit sie sich aber gegen die Tatqualifikation als Urkundenbetrug (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) - und folgerichtig damit auch gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung schweren Betrugs nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB - wendet, läßt Anna P***** außer acht, daß sie nicht nur den Namen des Bestellers falsch angegeben, sondern die jeweiligen Warenbestellungen auch mit einem falschen Namen unterschrieben hat. In dieser vernachlässigten Urteilsannahme der Täuschung über die Garantiefunktion des Ausstellers liegt aber die für die Beurteilung als Falschurkunde relevante Feststellung, über die sich die Beschwerde in ihrer Argumentation hinwegsetzt und damit ihre gesetzesgemäße Darstellung verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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