OGH 14Os115/07d

OGH14Os115/07d2.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert B***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Philipp H***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendgeschworenengericht vom 6. Juli 2007, GZ 25 Hv 81/07k-47, und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Philipp H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Robert B***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 (Abs 1), 143 zweiter Fall StGB und des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB, Philipp H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 (Abs 1), 143 zweiter Fall StGB und Patrick D***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 (Abs 1), 143 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Soweit anfechtungsrelevant hat Philipp H***** am 28. Oktober 2006 in Traun in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Robert B***** unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt gegen eine Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Denise Ba***** Bargeld in Höhe von 2.623 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie mit Schreckschusspistolen (richtig:

Gaspistolen; vgl S 49/I) bewaffnet und mit Sturmhauben maskiert die ***** Tankstelle K*****straße ***** stürmten, von Denise Ba***** mit den Worten: „Mach die Kasse auf" bzw: „Schneller, schneller!", während ihr Philipp H***** den Lauf seiner Pistole an den Kopf setzte und sie zu Boden drückte, Geld forderten und weiters dazu brachten, Wechselgeld herauszugeben, schließlich flüchteten und mit dem von Patrick D***** gelenkten Fluchtfahrzeug vom Tatort wegfuhren. Die dagegen vom Angeklagten Philipp H***** aus dem Grund der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Indem nämlich die Tatsachenrüge - unter Einräumen des auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 391/I) bezogenen Umstands, dass er im Zuge des Raubes zwar die Pistole in der Hand gehabt habe, aber „nicht wirklich bewusst auf das Opfer gezielt habe" - erhebliche Bedenken gegen die im Wahrspruch getroffene Feststellung, er habe Denise Ba***** den Lauf seiner Pistole an den Kopf gesetzt und sie zu Boden gedrückt, anmeldet, wendet sie sich gegen keine für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache, sondern bringt lediglich einen Berufungsgrund zur Darstellung (RIS-Justiz RS0116586; Ratz, WK-StPO § 295 Rz 15 ff), wobei das Oberlandesgericht - der Beschwerde zuwider - in seiner Beurteilung der Intensität der Tathandlungen des Rechtsmittelwerbers im Rahmen der Entscheidung über die Strafberufung nicht an die betreffenden Konstatierungen des Wahrspruchs gebunden ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (vgl hiezu 14 Os 106/06d, 107/06a = RZ 07/16; 14 Os 68/07t) folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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