OGH 14Os114/22d

OGH14Os114/22d21.11.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 StGB, AZ 9 HR 205/22h des Landesgerichts Wels, über die Grundrechtsbeschwerde desGenannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. September 2022, GZ 9 HR 205/22h‑19, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00114.22D.1121.000

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Die Staatsanwaltschaft Wels führt zu AZ 8 St 130/22i ein Ermittlungsverfahren gegen * S* wegen des Verdachts des Verbrechensdesräuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 StGB. Mit Beschluss vom 20. September 2022, AZ 9 HR 205/22h, verhängte das Landesgericht Wels über den Genannten die Untersuchungshaft aus denHaftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO, wobei der Beschuldigte auf eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde rechtswirksam verzichtete (ON 18 S 3 und ON 19).

[2] Am 22. September 2022 brachte der Beschuldigte (ersichtlich aus Anlass der Verhängung der Untersuchungshaft) beim Landesgericht Wels einen nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Schriftsatz ein, den er unter anderem als „Grundrechtsbeschwerde an den OGH“ verstanden wissen will. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Mängel im Ermittlungsverfahren, kritisiert die Haft- und Rechtsschutzrichterin und äußert Meinungen zu in der Vergangenheit gegen ihn geführten Strafverfahren (ON 32).

Rechtliche Beurteilung

[3] Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof steht nach Erschöpfung des Instanzenzugs wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu (§ 1 Abs 1 GRBG), sofern nicht die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Rede steht (Abs 2 leg cit).

[4] Gegenstand des Verfahrens über eine gegen die Verhängung der Untersuchungshaft gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist demnach allein die im Instanzenzug ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts (vgl § 87 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 Z 1 StPO; RIS‑Justiz RS0061031; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 46 f).

[5] Da sich die Grundrechtsbeschwerde nicht auf eine solche Entscheidung beruft, war sie schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

[6] Die Möglichkeit der Verbesserung einerGrundrechtsbeschwerde durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers setzt voraus, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde, weshalb gegenständlich ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG unterbleibt (RIS‑Justiz RS0061469).

[7] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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