Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Dlbrin M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dlbrin M***** und Fatih D***** jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (A), Ersterer überdies des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach haben in Salzburg
(A) Dlbrin M***** und Fatih D***** im einverständlichen Zusammenwirken gewerbsmäßig vornehmlich durch Einbruch (A/1 und 3) fremde bewegliche Sachen anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, nämlich
1) am 12. März 2009 Johann K***** ein Navigationsgerät im Wert von 249 Euro durch Aufzwängen und Einschlagen einer Pkw-Seitenscheibe,
2) am 13. März 2009 Josef R***** ein Autoradio im Wert von rund 300 Euro und
3) am 13. März 2009 Verena Ma***** ein Navigationsgerät im Wert von etwa 240 Euro durch Aufzwängen und Einschlagen einer Pkw-Seitenscheibe, darüber hinaus
(B) Dlbrin M***** am 17. Mai 2008 Hayat M***** durch Schläge ins Gesicht und durch Drohungen mit Verletzungen am Körper zur Unterlassung der Äußerung von Vorwürfen gegenüber ihrem Ehemann genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dlbrin M***** geht fehl. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die Deposition des Beschwerdeführers, er habe beabsichtigt, aus dem Erlös der Diebstähle Suchtgift zu erwerben, keineswegs mit Stillschweigen übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern - unter anderem - hieraus die auf Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme (§ 130 StGB) gerichtete Absicht abgeleitet (US 13). Die - zum Zweck der gegenteiligen Interpretation der angesprochenen Aussage geäußerte - Behauptung, der Beschwerdeführer habe angegeben, das Vorhaben, Einbruchsdiebstähle zu begehen, wäre von vornherein auf die Beschaffung einer exakt determinierten Suchtgiftmenge ausgerichtet gewesen, entfernt sich von der Aktenlage. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 19) deponierte dieser vielmehr, geplant zu haben, aus dem Erlös der gegenständlichen Taten eine bestimmte Menge Suchtgift zu kaufen (ON 19 S 13).
Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) für die Feststellung, der Beschwerdeführer habe Hayat M***** mit einer Verletzung am Körper bedroht (US 10), findet sich in US 14.
Der zum diesbezüglichen Schuldspruch (B) gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das diesem zu Grunde liegende Wollen verletzt, soweit er - wie hier - nicht den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (US 14 f), keineswegs das Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO, sondern ist vielmehr bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Ebenso wenig zu beanstanden ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit die Ableitung der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung aus der verschränkten Betrachtung der zugestandenen Intention, aus den Taten Mittel zur Beschaffung von Drogen zu lukrieren, der angespannten finanziellen Situation beider Angeklagter und der Wiederholung gleichartiger Taten (US 13 f). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, zum Teil nominell verfehlt Z 10), die zum Schuldspruch A/3 Feststellungen zur Fremdheit des Diebsguts und generell Konstatierungen zum Diebstahlsvorsatz vermisst, übergeht die diesbezüglichen Urteilsannahmen und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Tatrichter hielten nämlich sehr wohl fest, dass der Vorsatz (auch) des Beschwerdeführers darauf gerichtet war, „Einbruchsdiebstähle durchzuführen" (US 7), und dass er (gemeinsam mit Fatih D*****) auch das vom angesprochenen Schuldspruch umfasste Navigationsgerät aus einem Auto „gestohlen" (US 8), also einem anderen weggenommen hat.
Indem die Beschwerde die Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz als unzureichend kritisiert, unterlässt sie die gebotene Darlegung, welche über die insoweit getroffenen (US 9) hinausgehenden Feststellungen erforderlich sein sollen.
Mit dem Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10), die Urteilskonstatierungen würden den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht tragen, lässt die Beschwerde einmal mehr die erforderliche Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (US 9, 13, 15 f) vermissen.
Auch mit dem Vorbringen, aus der bereits im Rahmen der Mängelrüge relevierten Aussage des Beschwerdeführers zum geplanten Suchtgifterwerb ergäbe sich, dass dieser nicht gewerbsmäßig gehandelt habe, wird der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht gesetzeskonform ausgeführt, sondern vielmehr mittels urteilsfremder Interpretation von Verfahrensergebnissen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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