OGH 14Os110/95

OGH14Os110/9518.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juli 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Pesendorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz W***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 18 Vr 2.830/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Heinz W***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 8. Juni 1995, AZ 10 Bs 228/95 (= ON 356), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Heinz W***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem oben bezeichneten Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft über Heinz W***** erkannt (§ 182 Abs 4 StPO) und insbesondere ausgesprochen, daß der Untersuchungsrichter die ursprünglich auf Montag, den 22.Mai 1995 (den letzten Tag der damals aktuellen Haftfrist), um 9.15 Uhr anberaumte Haftverhandlung zu Recht (§ 181 Abs 4 StPO) auf den nächsten Tag verlegt hat.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein (§ 3 Abs 1 GRBG), daß die dafür gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. Seine Verteidiger seien zu spät geladen worden, weshalb in deren Nichterscheinen kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis, das die Durchführung der Haftverhandlung unmöglich gemacht hätte, erblickt werden könne. Der Beschwerdeführer wäre daher mangels Durchführung einer Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist gemäß § 181 Abs 1 StPO zu enthaften gewesen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Wegen der gebotenen Dringlichkeit von Haftentscheinungen hat der Gesetzgeber mit gutem Grund davon abgesehen, für die Haftverhandlung eine bestimmte Vorbereitungsfrist (vgl § 221 Abs 1 StPO) vorzusehen. Nach dem Gesetz (§ 182 Abs 1 StPO) genügt es vielmehr, daß der Verteidiger vom Termin verständigt wird, wobei auch eine kurzfristige Bekanntgabe des Verhandlungstermins nicht unzulässig ist, zumal einerseits der Verteidiger vom Ende der Haftfrist in Kenntnis ist und daher vom Termin in einer seine Vorbereitung beeinträchtigenden Weise nicht überrascht werden kann, andererseits das Gesetz eben gerade für den Fall der Verhinderung des Verteidigers die Möglichkeit einer Verlegung der Verhandlung auf einen der drei folgenden Arbeitstage einräumt.

Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß es im vorliegenden Fall zweckmäßig gewesen wäre, zugleich mit der am Donnerstag, dem 18.Mai 1995, verfügten Anberaumung der Haftverhandlung eine Vorausverständigung der Verteidiger mittels Telefon oder Telefax anzuordnen, weil eine rechtzeitige postalische Zustellung wegen des dazwischenliegenden Wochenendes nicht gewährleistet war. Allerdings hat der Untersuchungsrichter nach Kenntnisnahme des Zustellanstandes diesen Mangel dadurch zu sanieren getrachtet, daß er den Verteidigern für den selben Tag einen späteren Verhandlungszeitpunkt vorgeschlagen hat. Daß die Verteidiger auch diesen Ausweichtermin nicht wahrnehmen konnten, war nicht vorhersehbar, weshalb die Haftverhandlung auf den nächsten Tag verlegt werden durfte.

Die unbegründete Grundrechtsbeschwerde war demnach ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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