European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00010.9300000.0302.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahren zur Last.
Gründe:
Johann Engelbert H* wurde der Vergehen (zu A I 1‑5 und A II 1‑5) des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12, 3.Fall, StGB, (zu B 1‑3) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, (zu C) des Betruges nach § 146 StGB und (zu D) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit seiner nominell auf § 281 Abs. 1 Z 5 a, 9 lit. a, 9 lit. b, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.
Mit seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet er sich gegen die ihm angelasteten Diebstähle zum Nachteil der Donatella W* (A I 3), der Charlotte K* (A I 4), der Barbara S* (A I 5), der Herta P* (A II 3) und der Maria D* (A II 5).
Nach Rechtsausführungen zum genannten Nichtigkeitsgrund behauptet die Beschwerde, daß das Gericht "gravierende Widersprüche" und den Angeklagten "eindeutig" entlastende Passagen in den Aussagen der fünf genannten Tatopfer unbeachtet gelassen hätte; sie bezeichnet hiefür allerdings keine Belegstellen aus den Akten und entbehrt damit der erforderlichen Substantiierung.
Ferner ‑ führt die Beschwerde aus ‑ stütze das Erstgericht, entgegen der gesetzlich normierten "Unschuldsvermutung", gemeint wohl: des Zweifelsgrundsatzes, die genannten Schuldsprüche "einzig" auf das jeweils mögliche Gelegenheitsverhältnis des Angeklagten.
Demgegenüber hat das Schöffengericht jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit am Tatort nur eine der mehreren Prämissen war, welche in ihrer Gesamtheit die Tatrichter von der jeweiligen Täterschaft des Angeklagten überzeugten. Darüber hinaus wurden auch die Persönlichkeit des einschlägig schwer vorbestraften Johann Engelbert H* (US 5‑9), seine ähnliche Vorgangsweise bei den Diebstählen (US 21‑27), das dem Gericht plausibel erscheinende Tatmotiv (US 23) sowie das teilweise auffällige Verhalten des Angeklagten (US 24) ausdrücklich verwertet.
Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hat sich das Erstgericht auch nicht mit bloß allgemeinen Rechtsausführungen zur subjektiven Tatseite begnügt, sondern im Rahmen der Feststellungen zu jedem Schuldspruch den jeweiligen Vorsatz des Angeklagten einschließlich der zugehörigen Wissens‑ und Willenskomponente ausreichend umschrieben (vgl. u.a. US 2, 3, 4, 12, 14 f, 17 f) und dabei auch keineswegs (bei den Fakten B 1, 2 und 3) bloß konstatiert, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfene Urkundenunterdrückung nur "in Kauf genommen habe" (s. US 3, 15 und 17).
Dem weiteren Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit. b), die Strafbarkeit einzelner Fakten (A II 1 a und b sowie B 1) sei zufolge Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten aufgehoben, stehen die ausdrücklich eine Zurechnungsfähigkeit bejahenden Feststellungen des Gerichts entgegen (US 8).
Ebensowenig gesetzmäßig ausgeführt erweist sich die Subsumtionsrüge (Z 10), welche sich bei den Diebstahlsfakten A I 1 b und II 1 a gegen die ‑ übrigens rechtlich zutreffende (Leukauf‑Steininger Komm.3 § 127 RN 60 f) ‑ Annahme der Deliktsvollendung wendet. Die Beschwerde geht bei ihrer diesbezüglichen Behauptung jedoch abermals nicht von den Konstatierungen des Urteils aus (US 9, 14, 29), sondern bloß von der durch die Staatsanwaltschaft (gemäß § 207 Abs. 2 Z 3 StPO) vorgenommenen gesetzlichen Benennung der strafbaren Handlungen in der Anklageschrift (ON 30).
Die unterbliebene Anrechnung einer Vorhaft wiederum kann ‑ ausgenommen die Möglichkeiten des § 400 StPO - nur mit Berufung, die im vorliegenden Fall ohnehin auch aus anderen Gründen ergriffen wurde, geltend gemacht werden (§ 283 Abs. 2 StPO). Eine Urteilsnichtigkeit stellt ein solcher Fehler nicht (mehr) dar. Die von der Beschwerde hiezu zitierten Entscheidungen (vor dem StRÄG 1987) sind zufolge geänderter Gesetzeslage insoweit nicht mehr relevant.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung, teils als unbegründet gemäß § 285 Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.
Demgemäß ist das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung zuständig (§ 285 i StPO).
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