Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas F***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen) vierter Fall und Abs 3 (zu ergänzen) erster Fall SMG (A) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen) zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Hörsching den bestehenden Vorschriften zuwider (zusammengefasst) von Sommer bis November 2001 Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er in mehreren Teilmengen insgesamt ca 3,5 Kilogramm Haschisch an Friedrich S***** verkaufte; am 18. Feber 2002 Suchtgift, nämlich zwei Gramm Kokain und zweieinhalb Gramm Cannabisprodukte besessen.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer im Blick auf die Ablehnung der von seinem Verteidigers an den Zeugen Friedrich S***** gerichteten Frage, "wieviel Kokain haben sie in dieser Zeit verbraucht?", durch den Vorsitzenden (mit der Äußerung „das ist nicht relevant, da dem Angeklagten Kokainhandel nicht vorgeworfen wird" - S 405) eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) erblickt, fehlt ihm die Beschwerdelegitimation, weil ein förmlicher Antrag auf Zulassung der in Rede stehenden Frage, über den der Gerichtshof gemäß § 238 Abs 1 zu entscheiden gehabt hätte, nicht gestellt wurde (Ratz WK-StPO § 281 Rz 302).
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden, auf den belastenden Angaben des Zeugen Friedrich S***** basierenden Feststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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