Spruch:
In der Strafsache gegen Rudolf B*** wegen §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB, AZ 32 E Vr 1994/89 des Landesgerichtes Linz, verletzt der Beschluß vom 12.Juni 1990 (AS 85), mit dem gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 StPO vom Widerruf der im Verfahren U 75/86 des Bezirksgerichtes Rohrbach gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf vier Jahre verlängert wurde, das Gesetz in den Bestimmungen des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Dieser Beschluß wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Der am 11.März 1953 geborene Rudolf B*** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 16. Februar 1987, GZ U 75/86-29, des Vergehens der fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Diese Strafe wurde mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 28. Februar 1990, GZ U 75/86-33, endgültig nachgesehen. In der Folge wurde Rudolf B*** mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.Juni 1990, GZ 32 E Vr 1994/89-8, wegen Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 10.September 1989 in Ulrichsberg Karl Z*** durch Versetzen einer Ohrfeige mißhandelt und dadurch fahrlässig schwer verletzt hatte. Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 StPO sah das Landesgericht Linz von einem Widerruf der oben bezeichneten bedingten Strafnachsicht aus Anlaß der neuen, wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung erfolgten Verurteilung ab und verlängerte die Probezeit auf vier Jahre (AS 85).
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 12.Juni 1990, mit dem gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren U 75/86 des Bezirksgerichtes Rohrbach abgesehen und die Probezeit auf vier Jahre verlängert wurde, steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Maßnahmen nach den §§ 53 bis 55 StGB können trotz Vorliegens ihrer Voraussetzungen nicht mehr getroffen werden, wenn bereits eine endgültige Nachsicht erfolgte (SSt 4/37, EvBl 1974/176, LSK 1979, 137; 15 Os 44,45/90). Da im Verfahren U 75/86 des Bezirksgerichtes Rohrbach bereits am 28.Februar 1990 die Strafe endgültig nachgesehen worden war (§ 43 Ab. 2 StGB), kam ein Absehen vom Widerruf der in diesem Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht und eine - den Verurteilten belastende - Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 StPO zur Zeit der Urteilsfällung am 12.Juni 1990 nicht mehr in Betracht, weswegen wie im Spruch zu erkennen war.
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