OGH 14Os102/87

OGH14Os102/8722.7.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juli 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt Werner E*** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 2, 85 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 29. April 1987, GZ 11 Vr 561/86-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde der 38-jährige Kurt Werner E*** des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 2, 85 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 15.März 1986 in Timelkam Roland Z*** dadurch, daß er ihm mit dem Knie einen Stoß in den Unterleib versetzte, vorsätzlich am Körper mißhandelt und durch eine Teilresektion (traumatische Zertrümmerung) des rechten Hodens fahrlässig verletzt, wobei die Tat eine schwere, nämlich 50-prozentige Schädigung der Fortpflanzungsfähigkeit des Genannten zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten erhobene, auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Mit dem aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund vorgebrachten Einwand, das Erstgericht habe im Urteil nicht angeführt, daß die Hauptverhandlung bereits am 28.Jänner 1987 begonnen habe, und der daraus abgeleiteten, indes nicht weiter substantiierten Behauptung, es habe dadurch einen wesentlichen Teil des Verfahrens bei der Urteilsfindung außer Betracht gelassen, wird weder ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO noch ein Verfahrensmangel im Sinn der Z 3 der zitierten Gesetzesstelle gesetzmäßig dargetan. Hätte es doch in ersterer Beziehung der Bezeichnung des bekämpften Ausspruchs über entscheidende Tatsachen bedurft (KH 909 uam), welche die Beschwerde aber vermissen läßt, während eine Verletzung der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 3 StPO, wie sie die Beschwerde in Wahrheit reklamiert, nicht unter Nichtigkeitssanktion steht. Im übrigen hat das Gericht nach dem zu Beginn der Hauptverhandlung vom 1.April 1987 verkündeten Beschluß gemäß § 276 a StPO das Verfahren neu durchgeführt (ON 48/S 180 d.A), das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 28.Jänner 1987 in der (fortgesetzten) Hauptverhandlung vom 29.April 1987 verlesen (ON 53/S 326 d.A) und die Ergebnisse der Hauptverhandlung vom 28.Jänner 1987 ohnedies dem Urteil zugrunde gelegt (S 336 ff d.A).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder, die ihrem Inhalt nach als Mängelrüge (Z 5) zu werten ist, ignoriert wesentliche Teile der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Denn das Gericht hat sich sehr wohl mit der Aussage des Verletzten gegenüber dem Sachverständigen - er sei von einem Mädchen mit einem Schuhabsatz verletzt worden - und der Tatsache, daß sich diese Deposition mit der Angabe der Zeugin S*** - sie habe gesehen, wie die Zeugin H*** ihr Knie hob, und weiters gehört, daß

H*** einige Tage später äußerte, "sie habe es wieder einmal einem gegeben" - deckt, auseinandergesetzt und (auch) die Ergebnisse der Hauptverhandlung vom 28.Jänner 1987 im Urteil berücksichtigt. Das gegenteilige Beschwerdevorbringen geht somit nicht vom Urteilsinhalt aus. Die Beschwerde negiert aber auch, daß das Gericht zum Ausdruck brachte, der Sachverständige habe die entsprechende Erklärung nach Vorhalt der Anamnese nicht aufrecht erhalten, und daß die Tatrichter den Bekundungen der Zeugin

S*** - beweiswürdigend (§ 258 Abs 2 StPO) und damit einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen - den Glauben versagten (S 346, 347 d.A).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§ 285 b Abs 6 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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