Spruch:
Durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Dezember 1999, AZ 24 Bs 294/99, wurde Franz G***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Die angefochtene Entscheidung wird nicht aufgehoben.
Dem Bund wird der Ersatz der mit 8.000 S (zuzüglich 20% USt) bestimmten Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer auferlegt.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 17. Dezember 1999, AZ 24 Bs 294/99, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des - vom Landesgericht Korneuburg wegen der (in verschiedenen Täterschaftsformen begangenen) Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall (zu ergänzen:) und 15 StGB und der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall (zu ergänzen:) und 15 StGB sowie der Vergehen der Bestechung nach § 307 Abs 1 Z 1 und Z 2 und der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 310 Abs 1 StGB (nicht rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilten - Franz G***** gegen die von der Vorsitzenden des Schöffengerichtes beschlossene Fortsetzung der Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese (nur noch) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort.
Rechtliche Beurteilung
Zu Recht kritisiert die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde die bloß pauschale, das Gebot der Fundierung durch bestimmte Tatsachen (§ 180 Abs 2 erster Teilsatz StPO) missachtende Entscheidungsbegründung.
Denn mit Blick auf die Vorschrift des § 180 Abs 3 dritter Satz StPO, wonach bei der Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr zu berücksichtigen ist, inwieweit eine Minderung der Gefahr dadurch eingetreten ist, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Angeklagten angelastete Tat begangen worden ist, geändert haben, fehlt es, was die Beschwerde prozessförmig (§ 10 GRBG, § 281 Abs 1 Z 5 StPO; vgl EvBl 1999/192 uva) und inhaltlich zutreffend aufzeigt, in der Tat an deutlicher Anführung derjenigen Tatsachen, welche die Gefahr hinkünftiger Delinquenz iS des § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO begründen könnten.
Angesichts des Verlustes der innegehabten Leitungsfunktion in der Sch***** Baugesellschaft mbH genügen pauschale Hinweise auf "beste wirtschaftliche und politische Kontakte zu (nicht genannten) Personen in einflussreichen bzw. in Schlüsselpositionen" dafür nicht, bleibt doch gleichfalls im Dunkeln, weshalb er ohne seine ehemalige Stellung als "Drahtzieher und Stratege in zurückgeschobener Position" in Betracht kommen sollte. Weil indes die aus dem (Tat-)Verhalten (das der Verdachtsannahme zugrundeliegt) formal einwandfrei erschlossene kriminelle Energie vom Oberlandesgericht (sogar ausdrücklich) nur in Verbindung mit diesen Umständen zur Annahme des Haftgrundes herangezogen wurde, leidet diese an einem Begründungsmangel (§ 10 GRBG, § 281 Abs 1 Z 5 StPO), worin eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit liegt (§ 1 Abs 1 GRBG).
Weil sich der Oberste Gerichtshof nicht bestimmt gesehen hat, die angefochtene Entscheidung aufzuheben (§ 7 Abs 1 GRBG), wird die Vorsitzende des Schöffengerichtes von Amts wegen unverzüglich erneut über die Fortsetzung der Untersuchungshaft (aus welchen Haftgründen immer) zu entscheiden haben.
Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet auf § 8 GRBG.
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