Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben; das Urteil des Berufungsgerichtes wird in seiner Entscheidung über das Feststellungsbegehren als Teilurteil bestätigt.
Der Revision der Klägerin wird zum Teil Folge gegeben. Soweit im weiteren Begehren der Klägerin die Feststellung der Einstufung ihrer Tätigkeit als vollbeschäftigte Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I L in der Entlohnungsgruppe l 2 b 1 des Bundesvertragsbedienstetengesetzes 1948 idgF und zwar ab Oktober 1983 in der sechsten Lohnstufe und ab September 1984 in der siebenten Lohnstufe enthalten ist, werden die Entscheidungen der Vorinstanzen über das Leistungsbegehren aufgehoben und die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückverwiesen. Im übrigen wird die Abweisung des Begehrens, die Beklagte sei binnen 14 Tagen bei Exekution schuldig, die Klägerin entsprechend dem Entlohnungsschema I L ab Oktober 1983 in der 6. Lohnstufe und ab September 1984 in der 7. Lohnstufe der Entlohnungsgruppe l 2 b 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, unter Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung entsprechend der Lehrverpflichtungsgruppe V des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer zu entlohnen, bestätigt. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist seit 1. September 1969 an der Städtischen Musikschule in Amstetten, die von der Beklagten erhalten wird, als Lehrerin für Sologesang beschäftigt. Am 12. Juni 1970 legte sie an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien die Lehrbefähigungsprüfung für Gesang ab. Am 1. Oktober 1981 schlossen die Streitteile einen schriftlichen Dienstvertrag, der vom Gemeiderat der beklagten Partei am 8. Oktober 1981 genehmigt wurde. Nach diesem Vertrag sollen auf das Dienstverhältnis "im übrigen" die Bestimmungen des ABGB über Dienstverträge Anwendung finden. Die Entlohnung ist nach Maßgabe der Unterrichtsstunden vorgesehen. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie
1. die Feststellung, daß das Dienstverhältnis zwischen ihr als Musiklehrerin an der Städtischen Musikschule Amstetten und der Beklagten als Rechtsträgerin dieser Schule den Bestimmungen des Niederösterreichischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 unterliege, und
2. die Beklagte schuldig zu erkennen, die Klägerin für ihre Tätigkeit als Musiklehrerin an der Städtischen Musikschule in Amstetten ab Oktober 1985 entsprechend dem Entlohnungsschema I L in der 7. Lohnstufe der Entlohnungsgruppe l 2 b 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung und unter Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung entsprechend der Lehrverpflichtungsgruppe V des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entlohnen. Die Städtische Musikschule Amstetten sei eine private Unterrichtsanstalt, welche alle Merkmale einer Schule aufweise. Die Unterrichtsanstalt habe einen Direktor, Lehrer, Schüler sowie Klassen und unterliege der Kontrolle durch einen Schulinspektor. Der Unterricht erfolge nach einem Lehrplan; es gebe Noten und Zeugnisse. Lehrer, die an privaten Unterrichtsanstalten unterrichten, seien nach § 46 des Niederösterreichischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG) so einzustufen und zu entlohnen wie Vertragslehrer des Bundes nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948. Vier Lehrer der Städtischen Musikschule Amstetten seien nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 angestellt. Es verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, mit anderen Dienstnehmern Sonderverträge nach dem ABGB abzuschließen. Da die Klägerin in 23 1/2 Stunden pro Woche 28 Schüler unterrichte, erfülle sie eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer. Bis zum Schuljahr 1977/78 habe die Klägerin weniger als die Hälfte der Dienstleistung eines vollbeschäftigten Lehrers erbracht. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der Mindestdauer der Ausbildung an der Akademie für Musik und darstellende Kunst von vier Jahren sei die Klägerin nach den §§ 39 und 40 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948, § 161 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 und der Anlage 1 hiezu, ab Oktober 1983 in die 6. und ab September 1984 in die 7. Lohnstufe einzureihen.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Es sei zwar richtig, daß sie mit vier Lehrern an der Städtischen Musikschule aus sozialen Erwägungen Dienstverträge nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgeschlossen habe; die anderen 25 Lehrkräfte hätten aber nur Dienstverträge nach dem ABGB. Die Musikschule sei keine Privatschule im Sinne des § 2 des Privatschulgesetzes 1962, sondern eine kulturelle Einrichtung der Beklagten ähnlich einer Volkshochschule. Es gebe keinen festen Lehrplan und die Schüler würden nicht gemeinsam, sondern überwiegend einzeln unterrichtet.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, daß die Beklagte nach § 1 Abs. 5 NÖ-GVBG über die Vorfrage, ob ein Dienstverhältnis dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz zu unterstellen oder im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 NÖ-GVBG besonders vertraglich zu gestalten sei, selbst entscheiden könne. § 46 NÖ-GVBG sei daher aus zwei Gründen nicht anwendbar: Einerseits handle es sich bei der Gemeindemusikschule nicht um eine Privatschule im Sinne des § 2 Privatschulgesetz 1962; dies sei aber nach dem gleichbedeutenden Begriff der "privaten Unterrichtsanstalt" gemäß § 46 NÖ-GVBG Tatbestandserfordernis. Musikschulen seien weder im Schulorganisationsgesetz 1962 als Schultyp angeführt noch in Niederösterreich landesgesetzlich geregelt. Auch wenn die Erteilung von Musikunterricht sehr wesentliche volkserzieherische und pädagogische Ziele verfolge, werde jedenfalls kein eigenständiges und die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckendes pädagogisches Ziel angestrebt. Es fehle der Unterricht in allgemeinbildenden Fächern wie etwa Musikgeschichte; die Klägerin unterrichte vornehmlich Erwachsene. Schulen und Einrichtungen, die lediglich der Vermittlung von Fertigkeiten dienen, die entweder zur Weiterbildung im Beruf benötigt würden oder die nur der Förderung des gesellschaftlichen Lebens oder der persönlichen sportlichen Tätigkeit dienten und denen die Merkmale der weltanschaulichen und geistigen Bildung fehlten, seien als volksbildnerische Einrichtungen ähnlich einer Volkhochschule, nicht aber als eine Einrichtung des Schul- und Unterrichtswesens im engeren Sinn anzusehen.
Andererseits sei die Beklagte, auch wenn ihre Musikschule eine "private Unterrichtsanstalt" im Sinne des § 2 PrivSchG wäre, nach § 1 Abs. 3 Z 3 NÖ-GVBG berechtigt, mit den einzelnen Musikschullehrern Sonderverträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Da die Klägerin eine schwankende Lehrverpflichtung habe, es im Bereich der Musikschule keine fixe Arbeitszeit gebe, Musikschulen nicht als Schultyp anerkannt und Musikschullehrer in der Dienstzweigeordnung für Gemeindebedienstete nicht angeführt seien und da schließlich die Klägerin eine atypische Lehrtätigkeit ausübe, indem sie überwiegend Erwachsene unterrichte, erfordere jedenfalls ihr Arbeitsverhältnis eine besondere vertragliche Gestaltung.
Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG neu durch. Die Klägerin brachte in zweiter Instanz ergänzend vor, daß der Bundesminister für Unterricht und Kunst der Musikschule der Stadt Wiener Neustadt das Öffentlichkeitsrecht verliehen habe, woraus sich mangels eines Unterschiedes zur Musikschule der Beklagten ergebe, daß auch diese eine Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes sei. Die Beklagte selbst habe die Musikschule stets als private Unterrichtsanstalt behandelt; sie habe die Errichtung der Schule nach dem provisorischen Gesetz über den Privatunterricht, RGBl. 309/1850, beim Landesschulrat für Niederösterreich angezeigt und in der Folge alle nach diesem und dem Privatschulgesetz vorgeschriebenen Meldungen erstattet. Neben der Klägerin seien nur vier Lehrer mit einer vergleichbaren Ausbildung, Beschäftigungszeit und Beschäftigungsart angestellt; alle diese Lehrer hätten Dienstverträge nach dem NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz und seien analog dem Bundes-Vertragsbedienstetengesetz eingestuft.
Unter Ausdehnung ihres Leistungsbegehrens hinsichtlich des Zeitraumes ab Oktober 1983 begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, sie für ihre Tätigkeit als Musiklehrerin an der Städtischen Musikschule Amstetten entsprechend dem Entlohnungsschema I L ab Oktober 1983 in der 6. Lohnstufe und ab September 1984 in der 7. Lohnstufe der Entlohnungsgruppe l 2 b 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung und unter Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung entsprechend der Lehrverpflichtungsgruppe V des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, BGBl. 244, über das Aumsaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer zu entlohnen; dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Die Beklagte beantragte, auch dieses Begehren abzuweisen. Das Berufungsgericht gab dem Feststellungsbegehren statt wie folgt:
"Es wird festgestellt, daß auf das Dienstverhältnis zwischen der Klägerin als Musiklehrerin an der Städtischen Musikschule Amstetten und der Beklagten als Rechtsträgerin dieser Schule die Bestimmung des § 46 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes Anwendung findet und daher für die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung der Klägerin die für die Vertragslehrer des Bundes geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind."
Das ausgedehnte Leistungsbegehren wies es ab und sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes 30.000 S und der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 2.000 S übersteige.
Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung folgenden wesentlichen Sachverhalt zugrunde:
Am 23. August 1949 beschloß der damalige provisorische Gemeindeausschuß der Stadt Amstetten die Errichtung einer Musikschule. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1952 ersuchte die Beklagte im Sinne des damals geltenden provisorischen Privatschulgesetzes RGBl. 309/1850 um die Genehmigung der Errichtung. Der Landesschulrat für Niederösterreich genehmigte mit Erlaß vom 8. Februar 1953 die Eröffnung einer Privatlehranstalt für Musik, insofern in diese schulpflichtige Kinder aufgenommen werden sollten. Weiters nahm der Landesschulrat die Errichtung der Anstalt, insofern schulmündige Personen unterrichtet werden sollten, sowie die Bestellung des verantwortlichen Leiters und weiterer Lehrkräfte im Sinne des § 10 des RGBl. 309/1850 zur Kenntnis. Wenn Lehrkräfte neu angestellt wurden oder ausschieden, erstattete der Leiter der Musikschule jeweils Anzeigen an das Amt des Niederösterreichischen Landesschulrates, welcher über die Verwendungsanzeigen mit Bescheid entschied. In diesen Bescheiden wurde seit dem Inkrafttreten des Privatschulgesetzes 1962 jeweils auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, 4 und 6 dieses Gesetzes verwiesen. Die letzte derartige Meldung über das Ableben eines Lehrers wurde dem Landesschulrat für Niederösterreich am 9. März 1977 erstattet.
Die Verwendung der Klägerin wurde dem Amt des Landesschulrates für Niederösterreich mit Schreiben vom 23. April 1975 angezeigt. Der Landesschulrat entschied mit Bescheid vom 24. Mai 1975, daß die Verwendung der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 des Privatschulgesetzes nicht untersagt werde.
Die Städtische Musikschule Amstetten erhielt mit Beschluß des Gemeinderates der Beklagten vom 8. Oktober 1981 ein Statut. Danach ist sie eine von der Beklagten erhaltene unselbständige Anstalt, die vornehmlich das Ziel verfolgt, jedermann, der die entsprechende Eignung aufweist, vorzugsweise der Jugend, eine umfassende musikalische Ausbildung zu ermöglichen, besonders begabte Schüler auf den Besuch musikalischer Einrichtungen höherer Stufe vorzubereiten und das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern. Auf der Grundlage dieses Statuts besteht eine vom Bürgermeister der Beklagten erlassene Schulordnung, die den Betrieb der Musikschule im einzelnen regelt.
In den letzten Jahren wurden die niederösterreichischen Musikschulen nicht mehr vom Landesschulrat überwacht oder beaufsichtigt, weil die Rechtsabteilung der Niederösterreichischen Landesregierung den Standpunkt vertritt, daß die von den Gemeinden erhaltenen Musikschulen mangels gesetzlicher Grundlage nicht der Aufsicht der Schulbehörden unterliegen. Es besteht in Niederösterreich aber zumindest seit 1960 eine auf freiwilliger Basis arbeitende und derzeit aus fünf Musikschulleitern bestehende Kommission für das Musikschulwesen. Diese Kommission übt lediglich eine beratende und koordinierende Tätigkeit aus und erstattet insbesondere Empfehlungen an die Niederösterreichische Landesregierung über die Vergabe von Subventionen. Sie hat aber keine Machtbefugnisse und keinen Einfluß auf die Auswahl und die Bestellung der Lehrer. Soweit die Mitglieder der Kommission Lehrpläne ausarbeiten, sind diese nur unverbindliche Richtlinien und Empfehlungen. Für das von der Klägerin unterrichtete Fach gibt es einen "Lehrplan für Sologesang", der von der Ehegattin des Leiters der niederösterreichischen Musikschulen stammt. Nach diesem unverbindlichen Lehrplan, nach dem die Klägerin weitgehend unterrichtet, habe sich der Unterrichtsverlauf jeweils einem Zusammenspiel von ganz bestimmten Umständen anzupassen und könne keinesfalls in ein starres Leistungsschema gebracht werden. Der Lehrplan, der im Einzelfall mehr als Leitfaden, denn als Richtschnur dienen solle, schlägt unter anderem eine Reihe von Gesangskompositionen zur Übung vor und stellt Unterrichtsliteratur zur Auswahl.
An einigen niederösterreichischen Musikschulen erfolgt die Entlohnung der Lehrer noch in der Weise, daß sie das Schulgeld unmittelbar von ihren Schülern entgegennehmen. In der Städtischen Musikschule Amstetten werden alle Lehrer von der Beklagten bezahlt. Einschließlich der mitverwalteten Außenstellen sind derzeit 47 Lehrer an der Musikschule beschäftigt.
Die Klägerin ist seit 1971 die einzige Gesangslehrerin an der Musikschule Amstetten. Ihre Lehrverpflichtung stieg seit dem Beginn ihrer Tätigkeit ständig an. Im Schuljahr 1984/85 unterrichtete sie 25 Wochenstunden. Während ansonsten überwiegend Kinder und Jugendliche die Musikschule besuchen und nur wenige Erwachsene, sind die Verhältnisse im Unterrichtsfach der Klägerin atypisch. Sie unterrichtet zu etwa 80 % Erwachsene und nur zu 20 % Kinder und Jugendliche. Unter ihren älteren Schülern befinden sich auch Pflichtschullehrer und Musiklehrer, welche die Ausbildung ihrer Gesang- und Sprechstimme beruflich benötigen. Die Klägerin erteilt nahezu ausschließlich Einzel- und kaum Gruppenunterricht. Notenlehre und Musikgeschichte sind keine eigenen Fächer; alle Lehrer unterrichten aber entsprechende Grundbegriffe im Rahmen ihres jeweiligen Faches mit.
Die Städtische Musikschule stellt auf Verlangen der Schüler auch Schulnachrichten aus, die zwar wie Zeugnisse aussehen, deren Erwerb aber keine Voraussetzung für die Aufnahme an die Hochschule für Musik ist. Nur zwei an der Musikschule beschäftigte Lehrer verrichten mehr Wochenstunden als die Klägerin; sie stehen nicht im Vertragsbedienstetenverhältnis zur Beklagten, sondern haben wie die Klägerin ebenfalls nur Arbeitsverträge nach bürgerlichem Recht. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß § 46 NÖ-GVBG jedenfalls dann anzuwenden sei, wenn die Musikschule der Beklagten eine "private Unterrichtsanstalt" sei. Der Begriff "private Unterrichtsanstalt" sei dem Begriff "Privatschule" im Sinne des § 2 PrivSchG gleichzusetzen. Die Begriffe würden nicht nur im Sprachgebrauch synonym verwendet, sondern auch in Art. 17 des StGG und in den Art. 14, 81 a und 81 b B-VG als identisch angesehen. Auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz-Novelle 1963, mit welcher der Ausdruck "Gemeindeunterrichtsanstalten" durch den Begriff "von den Gemeinden erhaltene private Unterrichtsanstalten" ersetzt worden sei, ergebe sich, daß die Änderung der Formulierung damit begründet wurde, daß die Gemeinden nur bei Pflichtschulen als gesetzliche Schulerhalter auftreten, sie hingegen alle anderen "Schulen" freiwillig erhalten.
Ausgehend von der grundlegenden Norm des § 19 des provisorischen Gesetzes über den Privatunterricht, RGBl. 309/1850, wonach die Errichtung von Lehranstalten für Musik den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellt wurde, ferner von der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Begriffsbestimmung zur "Schule" bzw. zur "Unterrichtsanstalt" und nach § 2 PrivSchG bestehe kein Zweifel daran, daß die Städtische Musikschule Amstetten als "Schule" anzusehen sei. Es werde in direktem Kontakt zwischen Lehrern und Schülern eine Mehrzahl von Schülern unterrichtet, es gebe feste Lehrpläne und aus den Statuten ergebe sich der enge Zusammenhang mit der Zielsetzung, musikalische Fähigkeiten zu vermitteln und zu fördern und zugleich erzieherisch zu wirken. Besonders Begabte sollen auf den Besuch musikalischer Einrichtungen auf höherer Stufe vorbereitet werden. Es bestünden Kontakte zu den Eltern, es gebe Schulnachrichten und Kontrollprüfungen bei mangelhaftem Unterrichtserfolg; die Schüler seien zum pünktlichen und regelmäßigen Schulbesuch verpflichtet. Bei Verletzung der Schulordnung kämen Disziplinarmaßnahmen bis zum Ausschluß von der Schule zur Anwendung. Daran zeige sich ein deutlicher Unterschied zu jenen Institutionen, die bloße Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelten, ohne pädagogisch und erzieherisch zu wirken. Auch wenn die Klägerin überwiegend Erwachsene unterrichte, ändere dies nichts am Wesen der Städtischen Musikschule. Immerhin habe die Beklagte selbst ihre Musikschule zumindest bis zum Jahre 1977 als Privatschule angesehen. Das Feststellungsbegehren der Klägerin, welche auf ihr Dienstverhältnis zufolge § 46 NÖ-GVBG die dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Bundes-Vertragsbediensteten angewendet wissen wolle, sei in der durch das Berufungsgericht modifizierten Fassung gerechtfertigt.
Hingegen sei das Leistungsbegehren unbestimmt. Die Klägerin hätte einen bestimmten Geldbetrag einfordern können. Ihrem rechtlichen Interesse an der besoldungsrechtlichen Behandlung sei bereits durch das Feststellungsbegehren Rechnung getragen. Die von der Klägerin gewünschte Einstufung habe die Beklagte nicht qualifiziert bestritten; sie habe nur eingewendet, daß die Städtische Musikschule Amstetten keine private Unterrichtsanstalt im Sinne des § 46 GVBG sei. Damit sei noch nicht gesagt, daß sich die Beklagte im Falle der Qualifikation der Musikschule als Privatschule weigern werde, die Klägerin entsprechend einzustufen. Für ein diesbezügliches Feststellungsbegehren fehle es an einem rechtlichen Interesse, weil die Klägerin nicht behauptet habe, derzeit schlechter entlohnt zu sein als nach dem angestrebten Bezugsschema. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Teile. Die Klägerin macht als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und begehrt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung auch im Sinne des Leistungsbegehrens. Die Beklagte führt ebenfalls als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung aus und beantragt, auch das Feststellungsbegehren abzuweisen; hilfsweise stellen beide Teile Aufhebungsanträge. Weiters beantragen sie in ihren Revisionsbeantwortungen der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt, jene der Klägerin ist nur zum Teil berechtigt.
Zur Revision der Beklagten:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem eindeutigen Vorbringen in der Klage nimmt die Klägerin als Grundlage ihres Feststellungsbegehrens die Bestimmung des § 46 NÖ-GVBG in Anspruch, welche auf die sinngemäße Anwendung der für die Vertragslehrer des Bundes geltenden Rechtsvorschriften verweist. Es ist daher kein Verstoß gegen § 405 ZPO und sohin kein Mangel des Berufungsverfahrens, daß das Berufungsgericht der Entscheidung über das Feststellungsbegehren eine deutlichere, dem wirklichen Begehren entsprechende Fassung gab. Das Begehren ist nämlich immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist (ÖBl. 1975, 33; 1981, 159; 1982, 66; MietSlg. 22.645, 25.542 ua). Vom Zuspruch eines aliud kann hier keine Rede sein. In ihrer Rechtsrüge vertritt die Beklagte im wesentlichen den Standpunkt, daß die Spezialnorm des § 46 des NÖ-GVBG deshalb nicht anzuwenden sei, weil die von ihr erhaltene Musikschule keine Privatschule im Sinne des § 2 PrivSchG sei.
Nach § 46 des § 46 NÖ-GVBG idF LGBL. 2.420-17 sind für die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung der an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer die für die Vertragslehrer des Bundes geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden. Es stellt sich daher vorerst die Frage, ob der Begriff der "privaten Unterrichtsanstalt" mit dem Begriff der "Privatschule" im Sinne des § 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. 244/1962 (PrivSchG) gleichzusetzen ist. Der Begriff "Schule" und der Kompetenztatbestand "Schulwesen" sind in der Bundesverfassung nicht definiert. Gemäß dem zur Zeit der Errichtung der Musikschule der Stadt Amstetten geltenden § 19 des provisorischen Gesetzes über den Privatunterricht unterlag die Errichtung von Lehranstalten für Zeichnen, Musik, Schönschreiben und ähnliche Gegenstände den Bestimmungen der §§ 8 bis 16 dieses Gesetzes. Nach den Erläuternden Bemerkungen zum Privatschulgesetz (735 9. GP 7 ff und 14) hatte die Neuregelung des Privatschulrechts im wesentlichen nur die Modernisierung und Kodifizierung der für Privatschulen geltenden Bestimmungen zum Ziel, wobei sich die Ausgestaltung des Begriffs einer "privaten Lehranstalt" zur "Schule" im Sinne des Art. 14 des B-VG bzw. des § 42 des Übergangsgesetzes 1920 nach der vorliegenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes richten sollte. Der Verfassungsgerichtshof entschied wiederholt, daß als "Privatlehranstalt" im Sinne des Art. 14 B-VG und des provisorischen Privatschulgesetzes nur eine solche Anstalt angesehen werden könne, die neben dem Zweck der Unterweisung in Kenntnissen bestimmter Art auch erzieherische Ziele verfolge; die Unterweisung in bloßen Fertigkeiten stehe der Qualifikation einer Einrichtung als "Schule" entgegen (VfSlg. 2.207, 3.801; Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 178; Zeizinger, Krankenpflegeausbildung und Verfassung, JBl. 1974, 237 ff !239 mwH ). Insbesondere wurde die Erteilung des Musikunterrichtes an Lehranstalten stets als Angelegenheit des Schulwesens im engeren Sinne behandelt, denn es könne auf keinen Fall geleugnet werden, daß die Erteilung des Musikunterrichts - sehr zum Unterschied von dem lediglich der Förderung des gesellschaftlichen Lebens dienenden Tanzschulen oder der bloß der körperlichen Ertüchtigung dienenden Skischulen und sportlichen Lehranstalten aller anderen Arten - auch sehr wesentliche pädagogische und volkserzieherische Ziele verfolge und daher geradezu begriffsnotwendig unter den in Art. 14 B-VG geprägten Begriff "Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesen" subsumiert werden müsse (VfSlg. 2.670). Es kann daher nicht mit Erfolg eingewendet werden, Musikschulen fielen schon deshalb nicht unter das Privatschulgesetz, weil sie darin nicht erwähnt seien. Richtig ist, daß es den Kompetenztatbestand "Schul-, Erziehung- und Volksbildungswesen" des Art. 14 B-VG in der Fassung von 1929, übereinstimmend mit § 42 Übergangsgesetz in der Fassung des Übergangsgesetzes von 1929 seit dem Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, nicht mehr gibt (vgl. Pernthaler-Weber in ZfV 1979, 458 ff !459 ; Brauneder in ZfV 1980, 209 ff). Es haben daher die "volkserzieherischen Ziele" im Hinblick auf die Herausnahme der "Angelegenheiten der Volksbildung" aus dem bisher einheitlichen Kompetenzbegriff außer Betracht zu bleiben (Zeizinger aaO 239, Anm. 14); dies ändert jedoch nichts daran, daß der Begriff "Schule" durch die kompetenzrechtliche Veränderung nicht berührt wurde und daher weiter den Inhalt hat, wie ihn der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur zugrunde legte (VfSlg. 6.407). Daß nicht nur der Verfassungsgerichtshof den im Art. 17 Abs. 2 StGG verwendeten Begriff "Unterrichts- und Erziehungsanstalt" dem Begriff der "Schule" im Sinne des Art. 14 B-VG gleichhält (VfSlg. 4.579, 4.990), sondern auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Gemeindevertragsbedienstetengesetz-Novelle 1963 eine Gleichsetzung erfolgte, hat bereits das Berufungsgericht aufgezeigt. Diese Gleichsetzung der Begriffe wird in der Revision auch nicht mehr bezweifelt.
Verfehlt ist aber die Auffassung der Beklagten, die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes müßten auf bloße - hier bedeutungslose - Kompetenzfeststellungen relativiert werden. Die Kriterien der "Verfolgung pädagogischer und erzieherischer Ziele" sind vielmehr schlechthin konstituierende Merkmale des Begriffes "Schule" geworden (Zeizinger aaO 241). Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Musikunterricht in Form der kompetenzneutralen Privatwirtschaftsverwaltung der Gebietskörperschaften betrieben wird (Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts5 100), da es hier nur darauf ankommt, ob die Verwendung der Klägerin als Vertragslehrerin an einer von der Beklagten erhaltenen "privaten Unterrichtsanstalt" erfolgt. Daß Musikschulen dem Privatschulgesetz unterliegen können, ist nach der Praxis anerkannt (Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 125 und 146). Der Einwand, daß Musikschulen schon deshalb keine Privatschulen im Sinne des § 2 PrivSchG sein könnten, da es in Oberösterreich ein Landesgesetz über Musikschulen gebe, steht mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 16. Mai 1977 über die Landesmusikschulen und die Förderung von Musikschulen der Gemeinden in Oberösterreich, LGBl. 28/1977 in Widerspruch, wonach Gegenstand der Förderung gerade der Betrieb von Musikschulen ist, deren Träger oberösterreichische Gemeinden sind, die den Bedingungen des Privatschulgesetzes BGBl. 244/1962 entsprechen. Diese Voraussetzung ist auch im vorliegenden Fall zu prüfen.
Nach § 2 des PrivSchG sind Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fähigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin fallen daher nicht nur Schulen, die den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schultypen entsprechen oder zur Ableistung der gesetzlich bestehenden Schulpflicht geeignet sind, unter den Begriff der Privatschule, sondern alle Unterrichtsanstalten, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Ausgenommen sind nur Schulen und Einrichtungen, die im Sinne der aufgezeigten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes lediglich der Vermittlung von Fertigkeiten dienen, die entweder zur Weiterbildung im Beruf benötigt werden oder die etwa nur der Förderung des gesellschaftlichen Lebens oder der persönlichen sportlichen Tätigkeit dienen und denen die Merkmale einer weltanschaulichen und geistigen Bildung fehlen, wie Tanzschulen, Skischulen, Fahrschulen, Kosmetikschulen, Rouletteschulen udgl. (Kövesi-Jonak, Das österreichische Schulrecht 1084; Draxler-Egghard-Heller, Die österreichischen Schulgesetze VI A § 2 PrivSchG Anm. 4).
Der Meinung der Revisionswerberin, daß niemand eine "Sportschule" für eine Schule im Sinne des Privatschulgesetzes halten könne, ist entgegenzuhalten, daß nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine Anstalt zur Heranbildung von Sportlehrern eine Schule im Sinne des Art. 14 B-VG ist (VfSlg.6.407). Es kommt hier nicht allein auf das spezifische Fach der Klägerin an, sondern darauf, ob sie an einer Schule unterrichtet, welche den Voraussetzungen des § 2 PrivSchG unterliegt. Die von der Beklagten errichtete und erhaltene Musikschule verfolgt das Ziel, jedermann, der eine entsprechende Eignung aufweist, vorzugsweise der Jugend, eine umfassende musikalische Ausbildung zu ermöglichen. Schon daraus ergibt sich ein wesentlicher pädagogischer und erzieherischer Zweck, der weit über die bloße Vermittlung von Fertigkeiten hinausgeht. Wenn auch Notenlehre und Musikgeschichte keine eigenen Fächer sind, so werden deren Grundbegriffe jeweils mitunterrichtet. Selbst die Revisionswerberin bezweifelt nicht, daß damit die Allgemeinbildung der Schüler in diesem Teilaspekt erweitert wird, dies umso mehr, wenn besonders begabte Schüler auf den Besuch musikalischer Einrichtungen höherer Stufe vorbereitet werden. Die Klägerin unterrichtet nach einem festen Lehrplan, der mangels gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung keinen vorgegebenen Richtlinien unterliegt; der Unterricht erfolgt bei gleichzeitiger Anwesenheit von Lehrern und Schülern "gemeinsam" (Draxler-Egghard-Heller aaO Anm. 2 und 3). Es kann auch nicht bezweifelt werden, daß gerade durch den Musikunterricht und insbesondere durch den Sologesang die Werte des Wahren, Guten und Schönen (§ 2 Abs. 1 SchOrgG) in erheblichem Maße gefördert werden, sodaß das weitere Erfordernis vorliegt, daß außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der in der Regel noch minderjährigen Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird. Auf die äußere Organisation und die innere Einrichtung der von der Beklagten erhaltenen Musikschule wie Elternsprechtage, Schulnachrichten, Kontroll- und Übertrittsprüfungen, regelmäßiger Schulbesuch und vorgesehene Disziplinarmaßnahmen wies bereits das Berufungsgericht hin. Inwieweit diese Sanktionsmöglichkeiten tatsächlich zum Tragen kommen, bedarf keiner weiteren Erhebung. Der Unterschied zu den von der Beklagten beispielsweise angeführten Skischulen, Turnvereinen, Tanzschulen udgl. ist evident. Eine "Universalbildung" wird entgegen der Ansicht der Revisionswerberin in § 2 PriVSchG nicht vorausgesetzt. Dieses Gesetz kann auch auf neue Schularten wie etwa Krankenpflegeschulen Anwendung finden (Zeizinger aaO 243). Auch aus der gesetzlichen Möglichkeit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes läßt sich nicht ableiten, daß Privatschulen nur solche Schulen sein können, die öffentlichen entsprechen. Der Musikschule der Stadt Wiener Neustadt wurde nämlich bereits das Öffentlichkeitsrecht gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 15 des PrivSchG bis weiterhin verliehen (Beil. H und I), womit sie die Rechte des § 13 PrivSchG erlangt hat. Ob die Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen ab 1977 sanktionslos blieb, ist für die Qualifikation der Musikschule als "Schule" bedeutungslos.
Zur Revision der Klägerin:
Wird in einer Leistungsklage ein Geldbetrag gefordert, ist dieser in der Regel ziffernmäßig anzugeben. Begehren, welche die des zu leistenden Geldbetrages einer weitwendigen Ermittlung unter Hinweis auf mehrere Gesetze überlassen, sind jedenfalls unbestimmt (vgl. Fasching III 25) und entsprechen nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO. Dazu kommt, daß die Klägerin unbestrittenermaßen auch bisher entlohnt wurde. Das diesen Umstand nicht berücksichtigende Begehren ist daher auch unschlüssig, so daß eine Verbesserung des Leistungsbegehrens, das eine sachliche Behandlung in jeder Richtung hin ausschließt, nicht in Betracht kommt (Fasching, ZPR Rz 513). Das Berufungsgericht wies daher das Leistungsbegehren zu Recht ab.
Der Revision ist aber darin beizupflichten, daß damit über das als Minus im Leistungsbegehren enthaltene Begehren auf Feststellung der Einstufung (vgl. Fasching III 650) noch nicht entschieden wurde. Die Feststellung eines Rechts ist insoweit die notwendige Vorstufe für die daraus abgeleitete Leistung; dies umso mehr, als das "Leistungsbegehren" schon seinem Inhalt nach in Wahrheit ein Feststellungsbegehren ist. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der umfassenden Feststellung ihrer Einstufung als Vertragsbedienstete ist schon deshalb gegeben, weil mit einer Leistungsklage nur einzelne daraus entstehende Ansprüche geltend gemacht werden können. Um ständig wiederkehrende Streitigkeiten zu vermeiden, muß der Klägerin grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klarstellung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zugebilligt werden (SZ 35/2; MietSlg. 34.727, 34.728; EvBl. 1962/354; JBl. 1975, 161 ua). Bestehen besondere Qualifikationsvorschriften hinsichtlich der Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe, sind diese maßgeblich (Arb. 8.189); ansonsten richtet sich die Einstufung nach den tatsächlich geleisteten Diensten (Arb. 10.313). Die Klägerin gründet ihr Begehren hinsichtlich der ihr zustehenden dienst- und besoldungsrechtlichen Behandlung auf § 46 NÖ-GVBG, das auf die sinngemäße Anwendung des Bundesvertragsbedienstetengesetzes 1948 verweist. Ihrem Vorbringen ist weiters zu entnehmen, daß sie damit im Gegensatz zu ihrer bisherigen Entlohnung den vollen Lohn der 6. und 7. Lohnstufe der Entlohnungsgruppe l 2 b 1 beansprucht. Diesbezüglich ist aber die Rechtssache noch nicht spruchreif. Es fehlt nicht nur an Feststellungen, sondern die Frage der richtigen Einstufung der Klägerin wurde bisher nicht einmal erörtert, da sich die Beklagte mit der bloßen Bestreitung des erhobenen Leistungsbegehrens begnügte. Auch die zum Vergleich vorgelegten Dienstverträge anderer Vertragslehrer, die bereits nach den für Vertragslehrer des Bundes geltenden Vorschriften eingestuft sind, wurden bisher nicht berücksichtigt. Das Erstgericht wird daher das die Einstufung betreffende Klagevorbringen vorerst mit der Beklagten zu erörtern haben, ihr Gelegenheit zu geben haben, dazu im einzelnen Stellung zu nehmen, und nach Ergänzung des Verfahrens entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 52 Abs. 2 und 392 Abs. 2 ZPO.
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