OGH 14ObA29/87 (RS0051384)

OGH14ObA29/876.5.1987

Rechtssatz

Der Arbeitgeber soll durch den Tendenzschutz nicht gezwungen werden, mit dem Betriebsrat eine Auseinandersetzung darüber zu führen, ob ein Arbeitnehmer für eine Organstellung, die unmittelbar konfessionellen Zielen dient, noch tragbar ist. Eine Mitwirkung der Belegschaft hat daher bereits dann zu unterbleiben, wenn ein "Tendenzträger" von einer personellen Maßnahme des Arbeitgebers schlechthin betroffen wird und nicht erst dann, wenn die Maßnahme aus tendenzbedingten Gründen erfolgt.

Normen

ArbVG §132 Abs4

14 ObA 29/87OGH06.05.1987

Veröff: SZ 60/80 = JBl 1988,62 = Arb 10665

9 ObA 184/01aOGH05.09.2001

Beisatz: Zwischen tendenzbedingten Gründen und tendenzneutralen Gründen bestehen nämlich häufig Zusammenhänge, sodass es der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft auch in solchen Fällen unbenommen bleiben muss, die Eignung des betreffenden Tendenzträgers für ein Kirchenamt allein zu beurteilen. (T1) Beisatz: Die K u R sind nicht nur berechtigt, ihre innere Organisation und die Vornahme religiöser Feierlichkeiten autonom zu gestalten, sondern es ist ihnen auch die staatliche Freiheit bei erzieherischen und karitativen Einrichtungen gewährleistet. (T2); Veröff: SZ 74/145

9 ObA 156/08vOGH28.01.2009

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

9 ObA 129/11bOGH25.11.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19870506_OGH0002_014OBA00029_8700000_006

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