Rechtssatz
Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreites nach Lage des Falles gerechtfertigt ist.
8 ObS 241/00z | OGH | 12.04.2001 |
Beisatz: Hier: Unterbrechung einer Sozialrechtssache wegen Anhängigkeit einer präjudiziellen Arbeitsrechtssache. (T1) |
8 ObA 28/09i | OGH | 28.01.2010 |
Beisatz: Hier: Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens. (T2) |
6 Ob 72/18h | OGH | 28.06.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Die Verhandlung ist, soweit tunlich, ohne Unterbrechung zu Ende zu führen und daher grundsätzlich ein Verfahrensstillstand nicht erwünscht, sondern vielmehr eine zügige Klärung der Rechtsfrage anzustreben. Die Unterbrechung mus also ausnahmsweise tunlich sein. Durch die Unterbrechung soll insgesamt eine tendenziell verfahrensökonomische Verbesserung der Situation erzielt werden. Eine Unterbrechung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die alsbaldige Beendigung des präjudiziellen Verfahrens zu erwarten ist und im zu unterbrechenden Prozess voraussichtlich umfangreiche, mit großem Aufwand verbundene Beweisaufnahmen vermieden werden können. Lässt sich dagegen die Vorfrage ohne nennenswerten zusätzlichen Verfahrensaufwand lösen, bewirkt deren Lösung keine besonderen Komplikationen und kommt dem Verfahren (besondere) Dringlichkeit zu, so hat das Gericht die Klärung der Vorfragen ohne Unterbrechung des Verfahrens selbst vorzunehmen. (T3)<br/>Beisatz: Bei der Unterbrechung eines Außerstreitverfahrens besteht kein freies Ermessen, sondern sind die Vorgaben des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG zu berücksichtigen. Aufgrund der präzisen gesetzlichen Voraussetzungen bleibt bei der Ermessensausübung nicht viel Spielraum. (T4)<br/>Veröff: SZ 2018/54 |
6 Ob 236/20d | OGH | 18.02.2021 |
Vgl; Beisatz: Die Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines anhängigen präjudiziellen zivilgerichtlichen Verfahrens nach § 190 Abs 1 ZPO ist - wenn in Sondergesetzen keine abweichenden Anordnungen vorgesehen sind - fakultativ und eine Frage der Zweckmäßigkeit. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0140OB00202_8600000_002
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