European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0140NS00009.9400000.0412.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Helge S* ist von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im oben bezeichneten Verfahren hat der Oberste Gerichtshof zum AZ 15 Os 53/94 über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Helge S*, nach der Geschäftsverteilung als stimmführendes Senatsmitglied vorgesehen, zeigte am 6.April 1994 an, daß sie in dieser Sache als Vorsitzende an der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. September 1993, AZ 21 Bs 281/93 (= ON 8), über die Einsprüche der damaligen Beschuldigten gegen die Anklageschrift mitbeteiligt war.
Nach den analog anzuwendenden Bestimmungen der §§ 68 Abs 2, 69 Z 2 StPO ist sie damit von der Mitwirkung an der Entscheidung über die in Rede stehenden Rechtsmittel ausgeschlossen.
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