European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00099.15T.1102.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter anderem im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten ist die Vernehmung mehrerer Zeugen in der Hauptverhandlung unumgänglich. Dem Wohnsitz des Angeklagten und einer Zeugin in Wien stehen Wohnsitze mehrerer anderer Zeugen in den Sprengeln dreier anderer Landesgerichte gegenüber. Delegierung greift in das Recht auf den gesetzlichen Richter ein, weshalb die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe restriktiv auszulegen sind (RIS‑Justiz RS0053539). Zeit‑ und Kostenersparnis für den Angeklagten und lediglich einen Teil der Zeugen, der ein Mehraufwand anderer Zeugen gegenübersteht, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.
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