European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00094.17K.0202.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zur Stellung eines Antrags auf Delegierung einer Strafsache im Haupt- oder (wie hier) im Rechtsmittelverfahren sind nach § 39 Abs 2 StPO die Staatsanwaltschaft (vgl zum Privatankläger § 71 Abs 5 erster Satz StPO [RIS-Justiz RS0128398]) und der Beschuldigte (Angeklagte, vgl § 48 Abs 2 StPO) berechtigt. Keine Antragslegitimation kommt demnach Privatbeteiligten (§ 65 Z 2 StPO) zu, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl 14 Ns 56/11p, 11 Ns 53/14d; Oshidari , WK‑StPO § 39 Rz 4).
Bleibt mit Blick auf das (vorwiegend Kritik am erstrichterlichen Urteil übende) Antragsvorbringen anzumerken, dass ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO für eine (nur ausnahmsweise zulässige [RIS-Justiz RS0053539]) Delegierung, der gegebenenfalls von Amts wegen wahrzunehmen wäre, nicht vorliegt und Befangenheit einzelner oder aller Richter eines Gerichts von vornherein als Delegierungsgrund ausscheidet (RIS‑Justiz RS0059503, RS0097037).
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