European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00078.15D.0921.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Umstand, dass der (schon bei Einleitung des Strafverfahrens am 3. Juni 2013) im Sprengel des Bezirksgerichts Linz wohnhafte Angeklagte seinen Behauptungen zufolge aufgrund derzeitiger Mittellosigkeit erst in „zwei bis drei Monate(n)“ in der Lage sein wird, ein „Fahrticket nach Wien problemlos zu erwerben“ (ON 28), stellt ‑ auch unter Berücksichtigung der Einbeziehung eines weiteren Anklagevorwurfs mit Tatort Linz, zu dem die Vernehmung von Zeugen nicht zu erwarten ist - keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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