European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00072.24K.0108.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0127777). Eine nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt auch nicht in Betracht, wenn bloß behauptet wird, die gesundheitliche Situation der Angeklagten erlaube nicht die Wahrnehmung eines Gerichtstermins in Klagenfurt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)