European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00062.25S.1007.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Wohnsitz der Angeklagten im Ausland stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS‑Justiz RS0129146). Zudem ist die Notwendigkeit einer zeugenschaftlichen Vernehmung des im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaften Tatopfers in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen.
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