European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00053.22P.0630.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Beide Angeklagten haben zwar – worauf sie in ihren Anträgen hinweisen – ihren Wohnsitz jeweils im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien, die beantragte Delegierung würde aber die Anreise von in Salzburg wohnhaften Zeugen nach Wien erfordern. Eine – nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) – Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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