European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00053.20K.1028.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der bloße Umstand, dass der Angeklagte in Wien wohnhaft ist und eine Anfahrt an das örtlich zuständige Bezirksgericht für ihn daher mit höheren Fahrtkosten verbunden wäre, stellt mit Blick darauf, dass die allenfalls zu ladenden Zeugen im Sprengel des zuständigen Bezirksgerichts aufhältig sind, keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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