European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00049.21Y.0601.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] In der Maßnahmenvollzugssache des Mag. ***** B*****, AZ 189 Ns 1/21f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, erhob die Generalprokuratur am 29. April 2021 gemäß § 23 Abs 1 StPO die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. März 2021, AZ 18 Bs 55/21a, mit dem der Beschwerde des gemäß § 21 Abs 1 und 2 StGB untergebrachten Mag. ***** B***** gegen den – einen Antrag des Genannten auf Unterbrechung der Unterbringung abweisenden – Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 3. Februar 2021, GZ 189 Ns 1/21f‑4, „mit der Maßgabe, dass der Antrag zurück- und nicht abzuweisen ist“, nicht Folge gegeben worden war.
[2] Der Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde wurde für den 1. Juni 2021 anberaumt.
[3] Mit – beim Obersten Gerichtshof am 27. Mai 2021 eingelangter – Eingabe vom 24. Mai 2021 beantragt Mag. ***** B***** die Gewährung von Verfahrenshilfe „gem Art 47 GRC“ für den Gerichtstag, weil sein rechtliches Gehör „nur mit Verteidiger gewahrt“ sei.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil die Gewährung von Verfahrenshilfe – auch nach Maßgabe der seit 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage – für das Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde gesetzlich nicht vorgesehen ist (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 23; vgl RIS-Justiz RS0100163).
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