OGH 14Ns48/24f

OGH14Ns48/24f26.8.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Maßnahmenvollzugssache des * E* AZ 189 BE 29/22z des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Untergebrachten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00048.24F.0826.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Es liegen keine Gründe iSd § 39 Abs 1 StPO (hier iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG) vor, die eine – nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) – Delegierung rechtfertigen würden.

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