OGH 14Ns44/14b

OGH14Ns44/14b28.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Erwin S***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB in dem zu AZ 31 U 24/14b des Bezirksgerichts Fünfhaus und AZ 110 U 7/14z des Bezirksgerichts Fürstenfeld zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140NS00044.14B.0828.000

 

Spruch:

Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Fürstenfeld zu führen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Strafantrag vom 7. Februar 2014 (ON 4) legt die Staatsanwaltschaft Wien Erwin S***** ein im Zeitraum von 1. Mai 2001 bis (zumindest) 15. Dezember 2013 begangenes und als Vergehen nach § 198 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.

Das Bezirksgericht Fünfhaus überwies die Sache mit Beschluss vom 13. Februar 2014 mit der Begründung örtlicher Unzuständigkeit (§ 38 erster Satz StPO) dem Bezirksgericht Fürstenfeld (ON 1 S 2), welches mit Beschluss vom 16. Juni 2014 gleichfalls seine örtliche Unzuständigkeit aussprach (ON 11) und demnach gemäß § 38 dritter Satz StPO die Vorlage an den Obersten Gerichtshof verfügte (ON 1 S 11).

Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB ist dies ‑ im hier interessierenden Fall des Geldunterhalts ‑ jener Ort, an dem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen leisten soll, also ‑ soweit vorhanden ‑ dessen Wohnsitz (vgl Markel in WK² StGB § 198 Rz 23). Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt (Markel in WK² StGB § 198 Rz 64), ist somit bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Deliktszeitraums jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen Tatort (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 25 Rz 1).

Wenngleich § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO den Sonderfall des Dauerdelikts nicht ausdrücklich regelt, kommt in dieser Bestimmung, wonach das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt, der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln zum Ausdruck (RIS‑Justiz RS0127231 [T2]; 11 Ns 19/11z; 15 Ns 40/13w; 13 Ns 9/11v).

Vorliegend ergibt sich hieraus die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Fürstenfeld, weil der Strafantrag einen präsumtiven Tatzeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 15. Dezember 2013 umfasst (ON 4) und der Wohnsitz des Angeklagten nach der Aktenlage (ON 6) zu Beginn dieses Zeitraums in P*****, mithin im Sprengel dieses Gerichts, lag.

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