Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu, weil das von der Antragstellerin bekundete fehlende Vertrauen in die Objektivität der oberösterreichischen Gerichte, das allein mit der regionalen Bekanntheit des von der Erpressung betroffenen Unternehmerpaares begründet wird, keinen Delegierungsgrund iSd § 39 StPO darstellt. Auch allfällige Befangenheitsüberlegungen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) vermögen keine Delegierung der Strafsache zu rechtfertigen (RIS-Justiz RS0097037).
Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) schlägt auch die prekäre finanzielle Situation der im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien wohnhaften Angeklagten nicht durch. Angesichts ihrer leugnenden Verantwortung im Ermittlungsverfahren (ON 7 S 15 ff) kann nämlich die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung von Zeugen, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Steyr haben, nicht ausgeschlossen werden (vgl § 258 Abs 2 StPO).
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)