European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00039.21B.0507.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts S***** hat und sich durch die Delegierung an dieses Gericht Kosten ersparen würde, stellt mit Blick auf den Wohnsitz des (von der Staatsanwaltschaft beantragten) Zeugen keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0053539).
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