European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00037.26S.0520.001
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Kosten stellen keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1], RS0127777). Angesichts der bisherigen Verantwortung des Angeklagten ist die Notwendigkeit einer Vernehmung des im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaften Opfers nicht auszuschließen (vgl RIS‑Justiz RS0131757).
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