European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00023.18W.0523.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der bloße Umstand, dass der Angeklagte sowie zumindest ein Zeuge im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck wohnhaft sind, stellt mit Blick darauf, dass ein weiterer Zeuge in Wien wohnt und der vom Gericht bestellte Sachverständige im Sprengel des zuständigen Gerichts tätig ist, keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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