European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00021.15X.0428.000
Spruch:
Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Ried im Innkreis zu führen.
Text
Gründe:
Mit Strafantrag vom 8. Jänner 2015 legte die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis Josef L***** ein dem Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last.
Das Bezirksgericht Ried im Innkreis überwies die Sache dem Bezirksgericht Fürstenfeld „gem. § 36 StPO“ (ON 1 S 3). Dieses bezweifelte ebenfalls seine Zuständigkeit und legte die Akten ‑ verfehlt über das Oberlandesgericht ( Oshidari , WK-StPO § 38 Rz 13; vgl den nur auf Delegierungen anzuwendenden § 590 Geo) ‑ dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist jenes Gericht für das Hauptverfahren zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde. Beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB ist dies jener Ort, an dem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlung hätte leisten sollen, also in der Regel dessen Wohnsitz (RIS-Justiz RS0127231 [T2]). Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt ( Markel in WK 2 § 198 Rz 64), ist somit bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Tatzeitraums jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen Tatort (vgl Nordmeyer , WK-StPO § 25 Rz 1). Aus § 37 Abs 2 StPO ergibt sich der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln, weshalb von mehreren Wohnsitzen innerhalb des Tatzeitraums der früheste den Ausschlag für die Zuständigkeit gibt (RIS‑Justiz RS0127231 [T3]).
Angelastet wird dem Angeklagten ein Verhalten von 1. Juni 2006 bis 7. Jänner 2015; sein Wohnsitz befand sich nach der Aktenlage (ON 14) bis zum 19. Dezember 2013 in P*****, also im Sprengel des Bezirksgerichts Ried im Innkreis.
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