European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00011.16B.0216.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung setzt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts voraus, dem die Sache abgenommen werden soll ( Oshidari , WK‑StPO § 39 Rz 2). Das ist hier nicht der Fall, weil der Tatort unbekannt ist (vgl ON 3) und eine Zuständigkeitsanknüpfung nach dem Ort des eingetretenen Erfolgs mangels Vorliegens eines Erfolgsdelikts nicht in Betracht kommt (RIS‑Justiz RS0127317).
Damit ist ohnedies der Wohnsitz des Angeklagten zuständigkeitsbegründend (vgl § 36 Abs 3 3. Fall StPO).
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