OGH 14Ns10/26w

OGH14Ns10/26w19.2.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 4 U 7/26v des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00010.26W.0219.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Eine – nach den bisher erbrachten Unterlagen – lediglich vorübergehende und nicht weiter spezifizierte Erkrankung der Angeklagten stellt – auch mit Blick auf die zu erwartende Ladung einer in Salzburg auffälliger Zeugin – keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar, weshalb die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung nach derzeitiger Aktenlage nicht in Betracht kommt.

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