OGH 13Os99/21i

OGH13Os99/21i24.11.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FI Jäger in der Strafsache gegen ***** S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 5. Mai 2021, GZ 80 Hv 4/21h‑131, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00099.21I.1124.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** S***** jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (teils iVm § 15 StGB) sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gemäß § 34 SMG iVm § 26 Abs 1 StGB wurde sichergestelltes Suchtgift eingezogen, gemäß § 19a Abs 1 StGB wurden mehrere Gegenstände konfisziert.

[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung am 5. Mai 2021 meldete der durch einen Wahlverteidiger vertretene Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 130 S 29).

[3] Mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 16. Juni 2021 wurde dem Wahlverteidiger eine Urteilsausfertigung zugestellt (Zustellnachweis an ON 131 S 1). Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021 beantragte dieser namens des Angeklagten die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und erklärte zugleich, mit seiner Bestellung zum Verfahrenshelfer einverstanden zu sein (ON 141). Als daraufhin bestellter (ON 143) Verfahrenshilfeverteidiger des Angeklagten brachte derselbe Rechtsanwalt am 20. August 2021 eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und eine gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtete Berufung ein (ON 145).

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist verspätet:

[5] Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO).

[6] Ob im Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers die schlüssige Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnises zu erblicken ist (vgl dazu RIS‑Justiz RS0128605), kann dahinstehen, weil der Lauf dieser Frist weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst wird (§ 63 Abs 2 StPO; RIS‑Justiz RS0125686 [insbesondere T1 und T2], RS0116182 [insbesondere T11]; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 63 Rz 2; Murschetz, WK‑StPO § 84 Rz 4). Sie begann mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger (mit Wirksamkeit vom 16. Juni 2021) zu laufen und endete demzufolge (vgl § 84 Abs 1 StPO) mit Ablauf des 14. Juli 2021.

[7] Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO).

[8] Gleiches gilt für die Berufung, weil der Angeklagte weder bei deren Anmeldung noch in einer rechtzeitig überreichten Berufungsschrift (§ 294 Abs 2 zweiter Satz StPO) erklärt hat, ob er den Strafausspruch, das Einziehungs‑ oder das Konfiskationserkenntnis bekämpft (§ 296 Abs 2 StPO iVm § 294 Abs 4 StPO; RIS‑Justiz RS0100395 [insbesondere T5] und RS0100042; Ratz, WK‑StPO § 294 Rz 10 und § 296 Rz 5).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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