OGH 13Os99/17h

OGH13Os99/17h11.10.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 6 U 156/16k des Bezirksgerichts Bruck an der Mur, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 12. Jänner 2017 (ON 14) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00099.17H.1011.000

 

Spruch:

 

Das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 12. Jänner 2017, GZ 6 U 156/16k‑14, verletzt in seinem Schuldspruch § 57 Abs 2 und Abs 3 letzter Fall StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Schuldspruch und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

Christian H***** wird gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seiner am 15. Juli 1999 geborenen Tochter Iris H***** gröblich verletzt, indem er vom 1. April 2012 bis zum 1. Juli 2014 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet und dadurch bewirkt habe, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre.

 

Gründe:

Mit zulässig gekürzt ausgefertigtem (§§ 447, 270 Abs 4 StPO) Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 12. Jänner 2017, GZ 6 U 156/16k‑14, wurde Christian H***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

Danach hat er seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seiner am 15. Juli 1999 geborenen Tochter Iris H***** gröblich verletzt, indem er vom 1. April 2012 bis zum 1. Juli 2014 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen leistete, und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.

Vom Anklagevorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber der Genannten auch in dem an den Tatzeitraum des Schuldspruchs unmittelbar anschließenden Zeitraum vom 2. Juli 2014 bis zum 20. Oktober 2016 wurde er – formell verfehlt (RIS‑Justiz RS0128941, RS0117261 [T7]; Ratz, WK-StPO § 281Rz 513) – gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt der Schuldspruch das Gesetz:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 57 Abs 3 letzter Fall StGB beträgt die Verjährungsfrist bei dem mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bedrohten Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB ein Jahr. Sie beginnt an dem der Beendigung des deliktischen Verhaltens nachfolgenden Tag (RIS-Justiz RS0091931), sodass die Strafbarkeit hier zufolge Verjährung am 2. Juli 2015 erloschen war (§ 57 Abs 2 StGB).

Feststellungen betreffend eine Verlängerung der Verjährungsfrist iSd § 58 Abs 1 bis 3 StGB sind dem angefochtenen Urteil (dessen Entscheidungsgründe als Bezugspunkt der Anfechtung [RIS‑Justiz RS0125032] angesichts der Ausfertigung in gekürzter Form durch das Erkenntnis [§§ 260 Abs 1 Z 1, 270 Abs 4 Z 2 StPO] ersetzt werden) nicht zu entnehmen und sind solche nach der Aktenlage in einem weiteren Rechtsgang auch nicht zu erwarten.

Zufolge nachteiliger Wirkung dieses Rechtsfehlers für den Verurteilten sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil im aufgezeigten Umfang aufzuheben und in der Sache selbst mit Freispruch vorzugehen (§ 292 letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0118545).

Vom aufgehobenen Urteil rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).

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