OGH 13Os99/02

OGH13Os99/0216.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Csaba G***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 3. Juni 2002, GZ 35 Hv 93/02t-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Csaba G***** wurde des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 1. März 2002 in S*****, indem er eine Schreckschusspistole auf ihn richtete und ihn aufforderte, Geld in einen Stoffsack zu geben, Bernhard K***** 25 458, 29 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Verwendung einer Waffe abgenötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Z 6, 8, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Fragenrüge (Z 6) legt nicht dar, warum durch die Unterlassung einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) nach unqualifiziertem Raub trotz § 330 Abs 2 erster Satz StPO, welcher es den - darüber belehrten - Geschworenen gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen (wovon drei der Geschworenen durch Verneinung der Waffenverwendung auch Gebrauch gemacht haben) und ungeachtet des dem Schwurgerichtshof nach § 317 Abs 2 StPO eingeräumten Ermessens eine der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein soll (Schindler, WK-StPO § 316 Rz 3; Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10).

Ebensowenig aus dem Gesetz abgeleitet wird die angebliche Verpflichtung des Schwurgerichtshofes, die Geschworenen statt bloß über eine einzige, auch über abweichende (s Mayerhofer StPO4 § 345 ENr 37 f) - noch dazu von einem verstärkten Senat ausdrücklich abgelehnte (SSt 49/45 = EvBl 1978/175 zur Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole ohne griffbereite Munition; § 8 OGHG) - Rechtsmeinungen zu belehren (Z 8; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 60). Erhebliche Bedenken an der Verwendung einer Schreckschusspistole (Z 10a) ergeben sich aus den insoweit unsicheren Angaben des Tatopfers (Seite 320) ebensowenig wie aus der Behauptung der Schwester des Angeklagten, welche eine in ihrem Keller verwahrte Spielzeugpistole gesehen haben will (Seiten 322 ff). Geäußerte Zweifel an der Beweiskraft der polizeilichen Aussage des Angeklagten über den Besitz einer Schreckschusspistole mit 6 Schuss Munition (Seite 135) sind kein Gegenstand der Tatsachenrüge.

Zwar dürfen Rechts- und Subsumtionsrüge anstelle einer eigenständigen methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz an einem Rechtssatz des Obersten Gerichtshofs anknüpfen; jedoch muss dies innerhalb der von Logik und Grammatik gezogenen Grenzen geschehen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 589 f). Eben jene Grenzen überschreitet der Beschwerdeführer, wenn er allein aus dem in der Entscheidung 12 Os 128/77 enthaltenen Rechtssatz, wonach es sich bei einem zum Verfeuern von Platzpatronen eingerichteten Schreckschussrevolver um eine Waffe im technischen Sinn handle, den Schluss zieht, dieser müsse, um im Sinne des § 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB verwendet zu werden, geladen sein, jedenfalls aber müsse Munition griffbereit zur Verfügung stehen. In Hinsicht auf das angebliche Erfordernis einer "objektiv-konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität des Opfers" erschöpft sich das Rechtsmittel in einer Rechtsbehauptung. Auch die These, wonach „für die Waffe die beim Raub tatsächlich mögliche Verwendung maßgeblich" sei, setzt "Verwendung" stillschweigend mit "bestimmungsgemäßer Verwendung", also Schussabgabe, gleich und verzichtet solcherart in zirkulärer Weise auf eine inhaltlicher Erwiderung zugängliche Argumentation.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 344 letzter Satz, 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§§ 344 zweiter Satz, 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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