Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Helmut L***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er vom 18.Jänner 1993 bis zum Frühjahr desselben Jahres mehrmals mit dem am 12.Juni 1981 geborenen Mile R***** wechselseitig Handverkehr trieb (1.), vom 18.Jänner 1993 bis Sommer desselben Jahres den am 11. Februar 1980 geborenen Pawle S***** mehrmals Handverkehr an ihm durchführen ließ (2.) und im Sommer 1993 den am 20.März 1981 geborenen Dragisa St***** vor ihm onanieren ließ (3.) und damit die Genannten zur Unzucht mißbrauchte bzw verleitete, eine unzüchtige Handlung an sich vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen (3.).
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages als Verletzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten. Der Verteidiger hatte "ein Sachverständigengutachten über die Aussage bezüglich Wahrheit und Richtigkeit der drei Zeugen" beantragt, "zumal sich diese unterschiedlich verantwortet haben und es sich um noch sehr junge Personen handelt" (S 106).
Die Tatrichter haben diesen Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussage von Zeugen ist als Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht (§ 258 Abs 2 StPO). Zwar soll nicht übersehen werden, daß die Beurteilung der Aussagen unmündiger Zeugen besonderer Gründlichkeit bedarf (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 258 E 103), aber auch in diesen Fällen steht die Beurteilung der Glaubwürdigkeit solcher Zeugenaussagen, selbst wenn ausnahmsweise ein Sachverständigengutachten über die Beobachtungs- und Wiedergabefähigkeit dieser Zeugen eingeholt worden sein sollte, ausschließlich dem erkennenden Gericht zu (Mayerhofer-Rieder, aaO, E 98). Dieser kritisch-psychologische Vorgang, bei dem durch die Subsumierung der durchgeführten Beweise und der allgemeinen Erfahrungssätze logische Schlußfolgerungen gewonnen werden (vgl Mayerhofer-Rieder, aaO, E 16), kann durch Befunderhebung (Feststellung rechtserheblicher Tatsachen) und Gutachten (aus dem Befund aufgrund der besonderen Fachkenntnisse gezogene Schlüsse) eines Sachverständigen keinesfalls ersetzt werden.
Auch auf sachlicher Grundlage bot das Beweisverfahren keinerlei Anlaß zu Zweifel an der Beobachtungs- und Wiedergabefähigkeit der unmündigen Tatopfer. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestehen zu den entscheidungswesentlichen Tatsachen (mit Ausnahme der Aussage des Zeugen Dragisa St***** vor dem Untersuchungsrichter, ON 8; siehe dazu jedoch die Aussagen der anderen beiden Zeugen) keine Widersprüche in ihren Depositionen vor der Polizei (AS 11, 43 und 47), dem Untersuchungsrichter (ON 12 und 14) und in der Hauptverhandlung (S 103 ff). Somit ist die Beschwerde aber auch nicht in der Lage, aus dem Blickwinkel der Tatsachenrüge (Z 5 a) aufgrund der Aktenlage Bedenken an den Feststellungen des Schöffengerichtes zu entscheidungswesentlichen Tatsachen hervorzurufen.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht ins Leere. Sie releviert Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite und übergeht dabei insbesondere die spruchmäßig getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils (US 1 und 2), die mit den dazu in den Entscheidungsgründen erfolgten Konstatierungen (US 3, 4 und 6) als Einheit der Prüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes auf die Richtigkeit angewendeter Bestimmungen des materiellen Strafrechtes zugrunde zu legen sind. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die erstgerichtlichen Erörterungen im Rahmen des Tatvorsatzes über dessen Art sowie Wollens- und Willenskomponente moniert, bleibt sie jeden konkreten Hinweis dafür schuldig, in welcher Weise das Schöffengericht in dieser Hinsicht rechtsirrig geurteilt haben sollte.
Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Umfang als nicht den Prozeßgesetzen entsprechend dargestellt, im übrigen aber als unbegründet und war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und Beschwerde (§§ 285 i, 498 StPO).
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