European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00096.21Y.0929.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 13. April 2021 (ON 31) wurde ***** S***** des Vergehens der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 3 (iVm Abs 1) StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Am 15. Juni 2021 langte beim Erstgericht eine selbstverfasste Eingabe ein, in welcherdie Verurteilte unter anderem vorbrachte, der Vorsitzende habe in der Hauptverhandlung ihre Souveränität missachtet, indem er sie unter Anwendung von Zwangsgewalt in den Gerichtssaal verbringen ließ (ON 37).
[3] Die der Sache nach als Grundrechtsbeschwerde zu wertende Eingabe wurde vorerst zur Behebung des Mangels fehlender Verteidigerunterschrift und Wiedervorlage an das Gericht erster Instanz binnen einer Woche zurückgestellt (§ 3 Abs 2 GRBG, ON 42).
[4] Das eingeleitete Verbesserungsverfahren blieb ohne Erfolg.
[5] Die – im Übrigen auch verspätete (§ 4 Abs 1 GRBG) – Grundrechtsbeschwerde war somit schon mangels Nachtrags einer Verteidigerunterschrift ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0061474).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
