Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sasa Z***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Demnach haben er, ein Mitangeklagter und ein abgesondert verfolgter Beschuldigter im September 2004 „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter" mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung derartiger Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte von Kreditkartenfirmen durch im Urteil näher beschriebene Täuschung über Tatsachen zur Überweisung von 11.290 Euro verleitet und zur Überweisung von weiteren 23.970 Euro zu verleiten versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die mit dem Vorbringen, der Angeklagte hätte auf Grund der im Urteil getroffenen Feststellungen (US 8 ff) nicht als unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB), sondern als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) verurteilt werden müssen, angesprochene Beteiligungsform nach § 12 StGB stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen Gegenstand der hier (dennoch) geltend gemachten Subsumtionsrüge (Z 10) dar (RIS-Justiz RS0117604; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 646). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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