OGH 13Os95/02

OGH13Os95/0225.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roman Z***** und Walter L***** und eine weitere Angeklagte wegen der Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren Straftat über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen "Schuld" und Strafe des Angeklagten Roman Z*****, die Berufung des Angeklagten Walter L***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Jugendgerichtshof Wien vom 12. Juni 2002, GZ 9 Hv 22/02a-151, sowie die Beschwerde des Roman Z***** gegen den unter einem gemäß § 494a StPO gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die (als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen des Strafausspruchs) und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten Roman Z***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch die Angeklagte Simone R***** umfassenden Urteil wurde Roman Z***** (und Walter L*****) der Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (B/I) und des räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2, 131 erster Fall StGB (B/II) schuldig erkannt.

Danach hat zu B) Roman Z***** (mit Walter L***** als Mittäter - § 12 StGB)

I) dadurch versucht, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib

oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe Verfügungsberechtigten des Hotels F***** eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen, indem Roman Z***** und Walter L***** dem Portier Yalcin E***** aufforderten ruhig zu sein und das Geld herauszugeben, in der Folge mit einem Pfefferspray auf den Hotelportier Yalcin E***** zielten und ihm drohend Schraubenzieher am Hals und seitlich am Bauch anhielten, sie sodann die Herausgabe des Safeschlüssels forderten und auf diese Weise die Überlassung eines Schlüssels zu einer Kassenlade in der Rezeption des Hotels erzwangen und den Hotelportier E***** mit den Schraubenziehern zwangen, ihnen beim Öffnen der Kassenlade behilflich zu sein, wobei es ihnen in der Folge jedoch nicht gelang, in diese Kassenlade zu gelangen und das darin befindliche Bargeld in Höhe von ca ATS 20.000,-- wegzunehmen;

II) Angestellten des Hotels F***** fremde bewegliche Sachen, nämlich ca 3.800,-- S Bargeld, nach Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich einer Geldkassette mit einem Schraubenzieher, mit dem Vorsatz, durch dessen Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei sie beim Einbruchsdiebstahl gemeinsam auf frischer Tat betreten, den Hotelportier Yalcin E***** mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedrohten, nämlich dadurch, dass Z***** mit einem Pfefferspray auf E***** zielte und dieser von Z***** und L***** mit zwei großen Schraubenziehern durch Ansetzen am Hals und seitlich in Bauchhöhe bedroht wurde, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten.

Das Geschworenengericht verhängte hiefür über den Angeklagten Z***** nach dem ersten Strafsatz des § 143 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren, wobei es unter anderem "die sechs einschlägigen Vorstrafen des Z*****" als erschwerend wertete.

Dagegen richtet sich die auf Z 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung wegen Überschreitung des Ermessensspielraumes behauptet (nominell Z 13 dritter Fall), weil zumindest hinsichtlich eines Teiles der Strafen die Tilgungsfrist schon abgelaufen sei, und damit der Sache nach eine offenbar unrichtige Beurteilung der für die Strafbemessung entscheidenden Tatsachen releviert (Z 13 zweiter Fall).

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge geht jedoch ins Leere.

Das Vorliegen der entscheidenden Strafbemessungstatsache in Bezug auf einschlägige Vorstrafen ist nämlich nach § 33 Z 2 StGB zu beurteilen, wonach als Erschwerungsgrund insbesondere gilt, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (wobei das Wort "einer" als unbestimmter Artikel und nicht als Zahlwort anzusehen ist).

Liegt daher dieser besondere Erschwerungsgrund schon deshalb vor, weil wenigstens eine wegen einer auf einer solchen Tat beruhende nicht getilgte Vorstrafe vorliegt, so betreffen weitere solche Vorstrafen nur die Gewichtigkeit dieses Erschwerungsgrundes. Ihre zahlenmäßige Bemängelung bildet daher (bloß) einen Berufungsgrund. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO). Das gleiche Schicksal teilt die angemeldete, nicht ausgeführte "Berufung wegen Schuld", weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte der Strafprozessordnung fremd ist (§§ 283 Abs 1, 344 StPO).

Demzufolge ist zur Entscheidung über die (Straf-)Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zuständig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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