OGH 13Os94/19a

OGH13Os94/19a11.12.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer in der Strafsache gegen Georg L***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juli 2019, GZ 51 Hv 92/18y‑52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00094.19A.1211.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Georg L***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 3. November 2016 und Mai 2017 in W***** ein ihm von der M***** GmbH als Geschäftsführer der B***** GmbH anvertrautes Gut in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, und zwar fünf PKW im Gesamtwert von 52.777,56 Euro, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Fahrzeuge nach Aufkündigung der diesbezüglichen Leasingverträge im Betrieb der B***** GmbH „als Taxis“ verwendete und die von der Eigentümerin wiederholt geforderte Rückstellung der PKW unterließ.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 4, 9 (richtig) lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 51 S 15) der Anträge auf Vernehmung des Gruppeninspektors T***** und des Michael K***** als Zeugen jeweils zum Beweis dafür, dass gegen den Zeugen Kö***** schon seit längerem Ermittlungen geführt werden und bekannt ist, dass dieser in den anklagegegenständlichen Unternehmen „der Chef ist“, auch wenn er offiziell nicht aufscheint (ON 44 S 17 f), keine Verteidigungsrechte verletzt. Inwiefern das durch die begehrte Beweisaufnahme angestrebte Ergebnis für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevant sein sollte, war den Anträgen nicht zu entnehmen. Solcherart waren sie auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS‑Justiz RS0118444).

Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Soweit sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen die Annahme einer Zueignungshandlung richtet, ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der Konstatierungen entwickelt, wonach die Leasingverträge infolge Nichtzahlung der Leasingraten aufgekündigt wurden und der Angeklagte über Monate hinweg Aufforderungen der Eigentümerin, die PKW zurückzustellen, ignorierte, weil er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz beschlossen hatte, sich die Fahrzeuge zuzueignen und die PKW im Unternehmen weiterhin als Taxis einzusetzen, bis es nach Umsetzung des Tatplans schließlich zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Fahrzeuge kam (vgl US 7 und 11), verfehlt sie den Bezugspunkt materiell‑rechtlicher Nichtigkeit.

Dem Einwand der Sanktionsrüge (Z 11) zuwider verstößt die aggravierende Wertung des „hohen Schadens“ (US 12) vorliegend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil insoweit bereits das Überschreiten eines Betrags von 5.000 Euro strafsatzbestimmend (§ 133 Abs 2 erster Fall StGB) ist und jede größere Schädigung gemäß § 32 Abs 3 StGB strafschärfend wirkt (RIS‑Justiz RS0091126 und RS0099961).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO, ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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