Spruch:
Jones F***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluß vom 29. Mai 1998, AZ 19 Bs 174/98, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Jones F***** gegen die vom Untersuchungsrichter beschlossene Fortsetzung der (am 6. April 1998 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO fort.
Darnach richtet sich gegen F***** der dringende Verdacht, am 5. April 1998 in der Diskothek "Hot Peppers" in Wien, Mohamed K***** mit einem Tapezierermesser absichtlich einen 12 cm langen und 1 cm tiefen Schnitt im Gesicht (§ 84 Abs 1) absichtlich zugefügt und hiedurch das Verbrechen nach § 87 Abs 1 StGB begangen zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Annahme von Fluchtgefahr gerichteten Grundrechtsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu.
Der Beschwerde ist einzuräumen, daß die abstrakte Möglichkeit, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten, allein nicht genügt, verlangt doch das Gesetz (und nicht bloß die "herrschende Ansicht") ausdrücklich eine Begründung dieser Gefahr durch bestimmte Tatsachen.
Rechtsrichtig hat aber das Oberlandesgericht den Haftgrund der Fluchtgefahr aus dem drohenden Widerruf der bedingten Nachsicht einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe bei bestehendem Aufenthaltsverbot und einer Mindeststrafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe abgeleitet und darauf verwiesen, daß die Bereitschaft der (seit August 1997 mit dem Beschuldigten in außerehelicher Lebensgemeinschaft lebenden) Maria M*****, den beschäftigungs-, einkommens- und vermögenslosen F***** weiterhin bei sich wohnen zu lassen und für dessen Unterhalt zu sorgen, eine Beurteilung seiner Lebensverhältnisse als geordnet iS des § 180 Abs 3 erster Satz StPO für sich allein noch nicht erlaubt. Daß F***** über keinen Reisepaß verfügt, belegt, der Beschwerde zuwider, ebensowenig die Annahme geordneter Lebensverhältnisse.
Auch ohne bereits getroffene Anstalten zur Flucht durfte der angesprochene Haftgrund daher angenommen werden.
Dem dargelegten hohen Fluchtanreiz, war worin dem Gerichtshof II.Instanz erneut zuzustimmen ist, nicht durch gelindere Mittel iS des § 180 Abs 5 (hier:) Z 1 bis 4 StPO abzuhelfen. Die unterlassene (amtswegige; 14 Os 10/98; Foregger/Kodek StPO7 § 190 Anm I) Bestimmung einer Kautions- oder Bürgschaftssumme hat schon deshalb auf sich zu beruhen, weil sich der Beschwerdeführer weder vor dem Oberlandesgericht (vgl aber § 114 Abs 4 erster Satz [zweiter Halbsatz] StPO) noch in der Grundrechtsbeschwerde darauf berufen hat.
Es fehlt nämlich diesbezüglich einerseits an der Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG), andererseits daran, daß das Grundrechtsbeschwerdegesetz - ungeachtet § 3 Abs 2 GRBG - amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 10 GRBG nur in den Fällen der §§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 362 StPO kennt.
Die Vorgangsweise des Oberlandesgerichtes hinderte die Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs 4 zweiter Satz StPO) aber ohnehin nicht, weil die Bestimmung der Höhe der Kautions- oder Bürgschaftssumme (§ 190 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 StPO) der Aufhebung der Untersuchungshaft vorgelagert ist.
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