OGH 13Os87/92

OGH13Os87/9211.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wilhelm K***** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 23.Juni 1992, GZ 25 Vr 1523/91-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm K***** - im zweiten Rechtsgang abermals - des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Seine dagegen erhobene, auf den § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich nur gegen jenen Teil des Schuldspruchs, mit dem ihm angelastet wird, als bestelltes Jagdschutzorgan und damit als Beamter mit dem Vorsatz, das Land ***** an seinem konkreten Recht zu schädigen, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Jagd- und Gästejagdkarten zu prüfen, solche Karten auszustellen und die dafür anfallenden Gebühren einzuheben, Personen ohne Jagdberechtigung von der Jagd auszuschließen sowie Eingriffe in das Jagdrecht und Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften zu verhindern, gegebenenfalls festzustellen und anzuzeigen, seine Befugnis, im Namen des Landes ***** in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht zu haben, daß er in den Jahren 1987 und 1988 Annemarie R*****, die damals keine Jagdberechtigung besaß und weder über eine Jagd- noch eine Gästejagdkarte verfügte, (unter anderem) den Abschuß von sieben bis acht Füchsen und sieben bis acht Mardern gestattete (lit b des Schuldspruchs).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Mängelrüge (Z 5) releviert Undeutlichkeit dieses Schuldspruches, weil er nicht erkennen lasse, ob R***** vom genannten Raubwild je sieben oder acht Stück geschossen habe.

Der mit dem formellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachte Begründungsmangel muß jedoch den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache betreffen. Entscheidende Bedeutung kommt dabei nur jenen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (EvBl 1972/17).

Ob nun Annemarie R***** bei den im Schuldspruch individualisierten Gelegenheiten sieben oder acht Stück des jeweils betroffenen Raubwildes geschossen hat, ist aber weder für das dem Angeklagten angelastete Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt noch für den darauf anzuwendenden Strafsatz von entscheidender Bedeutung und durch die Annahme des Erstgerichtes im Schuldspruch, es wären von jeder angeführten Wildart sieben bis acht Stück gewesen, auch ausreichend individualisiert. Weder der von den Tatrichtern angewendete Tatbestand noch der zur Strafbemessung herangezogene Strafsatz hätten eine Änderung erfahren, wären diese davon ausgegangen, daß Annemarie R***** (nur) jeweils sieben Stück Füchse und Marder erlegt habe. Die Mängelrüge trifft somit keinen entscheidungsrelevanten Umstand und geht daher fehl.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag keine aus den Akten ersichtlichen Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer versucht unter Gegenüberstellung von eigenen Angaben mit solchen der Zeugin R***** vor der Gendarmerie sowie mit Art und Anzahl von bei der Zeugin vorgefundenen Trophäen (Raubwildbälge) die Tatsachenannahmen des Schöffengerichtes in Zweifel zu ziehen. Dies geht jedoch fehl, weil weder die Zahl der bei R***** vorgefundenen Fuchs- und Marderbälge, noch die Vermutungen des Angeklagten über die Anzahl des von ihr erlegten Raubwilds zu ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung vom 27.Jänner 1992 (AS 249), auf die sich die Tatrichter bei ihren Feststellungen im wesentlichen stützten (US 17), in Widerspruch stehen. Aus dem weiteren Vorbringen des Angeklagten, es hätten die ihn belastenden Feststellungen letztlich nur auf die Verantwortung der Zeugin in dem gegen sie geführten Verfahren gestützt werden können, damit stünden aber, weil er deren Richtigkeit bestritten habe, zwei gleichartige Beweismittel einander gegenüber, sodaß sich schon daraus erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen in der Schuldfrage ableiten ließen, ergibt sich unverhüllt sein Bestreben, durch eine Umdeutung der von den Tatrichtern aufgenommenen Beweise seiner eigenen Verantwortung im Rechtsmittelverfahren doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Damit erweist sich aber die Tatsachenrüge als eine im Nichtigkeitsverfahren (nach wie vor) unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung. Eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann keineswegs im (schlichten) Vorbringen bestehen, das Erstgericht habe Beweise bedenklich gewürdigt. Auch die Tatsachenrüge gestattet nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Aussagen seien etwa zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung, unglaubwürdig (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 4 zu § 281 Z 5 a).

Die bemängelte Unterlassung der Entscheidung über eine Entschlagungsbitte der Zeugin kann schon deshalb Nichtigkeit des Urteils (Z 4) nicht hervorrufen, weil in der die Urteilsgrundlage bildenden Hauptverhandlung vom 23. Juni 1992 ein darauf abzielender Antrag nicht gestellt worden ist.

Insgesamt erweist sich somit die Beschwerde als offenbar unbegründet, weswegen sie gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen war.

Zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung ist damit der Gerichtshof zweiter Instanz berufen (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten gesetzlichen Bestimmung.

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