Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Amyn G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. Mai 2013, GZ 34 Bl 1/12t-5, mit dem der Antrag des Genannten auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen Roland W***** zurückgewiesen worden war, mit der Begründung zurück, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde (§ 89 Abs 2 StPO) und dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht zusteht (§ 352 Abs 1 StPO).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Bleibt mit Blick auf die Argumentation des Oberlandesgerichts anzumerken, dass bei rechtzeitiger Abgabe eines Rechtsmittels eines Strafgefangenen an die Leitung einer Justizanstalt die Rechtsmittelfrist auch dann gewahrt ist, wenn das Rechtsmittel erst nach deren Ablauf weitergeleitet wird (RIS-Justiz RS0106085). Allerdings hat das Oberlandesgericht im Übrigen ohnedies zutreffend auf die - die Zurückweisung einer Beschwerde zwingend nach sich ziehende - fehlende Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers hingewiesen.
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