Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.Juli 1946 geborene kaufmännische Angestellte Helmuth M*** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB. und des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB. sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs. 1 Z. 1, 3, 9 lit. a und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt jedenfalls aus dem erstbezeichneten Grund Berechtigung zu.
Dem Akt (S. 3 b verso) ist zu entnehmen, daß der Beisitzer des Schöffensenats, Richter des Landesgerichts Dr. Gernot P***, als Vertreter des zuständigen Untersuchungsrichters gegen den Angeklagten einen Haftbefehl erlassen hat (ON. 3). Damit war er von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen, weil ein solcher Ausschluß nach § 68 Abs. 2 StPO. auch dann gegeben ist, wenn die Tätigkeit als Untersuchungsrichter nur vertretungs- und zeitweise stattgefunden hat (RZ. 1974/105 u. a.). Dementsprechend hatte die Beteiligung Dris. P*** an der Entscheidung deren Nichtigkeit (Z. 1) zur Folge, zumal der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer nach seinem unwiderlegten Vorbringen erst bei der Akteneinsicht seines Verteidigers anläßlich der Rechtsmittelausführung zur Kenntnis gelangte (SSt. 52/57, 10 Os 70/85).
Bereits aus diesem Grund ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden, sodaß gemäß § 285 e StPO. bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war, ohne daß es einer Erörterung der weiteren Beschwerdeeinwände bedurfte.
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