Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christine S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie von 30. Juni 2009 bis 7. Juni 2010 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren und durch Einbruch begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zu in diesem Zeitraum von ihrem Ehemann Michael S***** an verschiedenen Orten in Österreich großteils durch Einbruch begangenen, im Urteil näher bezeichneten - teils im Stadium des Versuchs verbliebenen - Diebstählen (vorwiegend) von Rasenmähern und Rasenmähertraktoren im Gesamtwert von mehr als 94.000 Euro dadurch beigetragen, dass sie den unmittelbaren Täter, insbesondere durch Telefonate vor und während der Tatausführung, in seinem Tatentschluss bestärkte, ihm in einigen Fällen ihren Pkw zur Auskundschaftung von in Frage kommenden Objekten zur Verfügung stellte, zum Abtransport der Diebsbeute angemietete Lkw reservierte sowie in einem Fall telefonisch eruierte, ob ein unbeobachteter Einbruch möglich sei.
Die aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.
Rechtliche Beurteilung
Weshalb die Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Zusammenhang mit den ab dem 30. Juni 2009 angelasteten Taten (US 10) mit der der Beschwerdeführerin zur Begründung des Freispruchs (vom Vorwurf, einen im Mai 2009 begangenen Diebstahl unterstützt zu haben) getroffenen Annahme, sie habe „erst Mitte 2009 Kenntnis von den Einbruchsdiebstählen ihres Gatten gehabt“ (US 17), nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung unvereinbar (RIS-Justiz RS0117402) sein sollen, vermag die einen Widerspruch behauptende Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) nicht darzutun. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang (weitere) Freisprüche von Anklagevorwürfen fordert, die Mitte 2009 gesetztes Verhalten betreffen, bekämpft sie bloß die tatrichterlichen Schlüsse (vgl US 7 und 10) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe ab Juni 2009 von den kriminellen Aktivitäten ihres Ehemanns Kenntnis gehabt, hat das Erstgericht auf ihre eigene Aussage gestützt (US 11). Ob ihr Wissen in jedem einzelnen Fall auch die (geplante) Tatmodalität des Einbruchs umfasste, ist ohne Einfluss auf die nach § 29 StGB gebildete Subsumtionseinheit (RIS-Justiz RS0113903), weshalb die insofern fehlende Begründung monierende Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) keine entscheidende Tatsache anspricht.
Der Einwand (der Sache nach Z 9 lit a), die Unterstützungshandlungen seien nicht konkret festgestellt, dem Urteil sei insbesondere nicht zu entnehmen, hinsichtlich welcher Schuldsprüche die angeführten physischen Beiträge (etwa das Zurverfügungstellen des Pkw zum Zwecke des Auskundschaftens oder das Reservieren von Lkw für den Abtransport der Diebsbeute) tatsächlich geleistet wurden, bezieht sich prozessordnungswidrig nicht auf die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (RIS-Justiz RS0117247). Neben den erwähnten Handlungen legen die Tatrichter der Beschwerdeführerin nämlich auch (teils im Rahmen der rechtlichen Erwägungen) zur Last, ihren Ehemann im Sinn eines psychischen Beitrags (vgl RIS-Justiz RS0090508, RS0089549; Fabrizy in WK2 § 12 Rz 88 ff) bei (allen) seinen Taten unterstützt zu haben, indem sie ihn - etwa durch telefonischen Kontakt vor und während der Tatausführung - im Tatentschluss bestärkte (US 7, 10 f, 13 und 16).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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